Ein Tonbandgerät (Cassettenrecorder) kann bei einem Musiklehrer oder sonst auf dem Gebiet der Musik Tätigen zu den Arbeitsmitteln gehören, wenn die Aufnahme und Wiedergabe von Musikwerken zu seiner Berufstätigkeit gehören.[1] Dagegen stellt es kein Arbeitsmittel dar, und die Aufwendungen sind daher keine Werbungskosten, wenn es (anstelle eines Diktiergeräts) von einem Richter benutzt wird, da hier die private Nutzung nicht untergeordnet ist.

Entsprechendes gilt für einen Lehrer außerhalb des Fachs Musik.[2]

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