Literatur: Schmitt, NWB 2017, Beilage 3, 9

Ab dem Vz 2014 wurde in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a Satz 3 EStG im Zusammenhang mit der Regelung der Fahrtkosten das Tatbestandsmerkmal "das weiträumige Tätigkeitsgebiet" eingeführt. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. In einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden in der Regel z. B. Zusteller, Hafen-[1] und Forstarbeiter[2] tätig. Hingegen sind z. B. Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen oder mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen, sowie Schornsteinfeger von dieser Regelung nicht betroffen. Hat der Stpfl. keine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG und muss er dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen, sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG die Regelungen über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG); d. h. dann gilt ausschließlich die Entfernungspauschale. Gleiches gilt für die Entfernung von der Wohnung zum Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer das weiträumige Arbeitsgebiet stets von ein und demselben Zugang betritt oder befährt. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten oder befahren, ist aus Vereinfachungsgründen nur für die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang die Entfernungspauschale zu berücksichtigen; für die Fahrten von der Wohnung zu den weiter entfernten Zugängen können hingegen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Von dieser Vereinfachung betroffen sind z. B. Arbeitnehmer, die in einem Hafengebiet tätig sind, Forstarbeiter oder Briefzusteller. Der Flughafen ist für den Arbeitnehmer nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG, sondern als eine ortsfeste betriebliche Einrichtung eines verbundenen Unternehmens des Arbeitgebers zu behandeln.[3] Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets oder Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen oder der sich am BRKG orientierende maßgebliche pauschale Kilometersatz.

[1] BFH v. 11.4.2019, VI R 36/16, BFH/NV 2019, 956: Für die Frage, ob der Gesamthafenarbeiter über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt, weil er einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, kommt es allein auf das jeweilige mit dem Hafeneinzelbetrieb begründete Arbeitsverhältnis an.

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