Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen sind immer Lebenshaltungskosten. Diese Schulen vermitteln Allgemeinwissen und allg. zum Leben in dem bestehenden Kulturkreis notwendiges Wissen und Fertigkeiten, nicht berufsbezogene Kenntnisse. Soweit diese Kenntnisse auch der Berufstätigkeit dienen, steht § 12 Nr. 1 EStG einer Aufteilung entgegen. Nach § 12 Nr. 1 S. 1 EStG sind Aufwendungen für den Haushalt des Stpfl. und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen vollständig vom Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ausgeschlossen und daher nicht in ­einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Sie sind durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (Grundfreibetrag, Freibeträge für Kinder) pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Zu den Kosten der Lebensführung i. d. S. gehören insbesondere Aufwendungen für die allg. Schulausbildung.[1] Das gilt auch, soweit zur Verbesserung der beruflichen Chancen während der Berufstätigkeit ein Abschluss an allgemeinbildenden Schulen nachgeholt wird.[2]

Aufwendungen für den Schulbesuch (Schulgeldzahlungen) sind auch dann keine Werbungskosten, wenn sie berufsbedingt durch die Berufstätigkeit der Eltern entstehen. Auch dann handelt es sich um (zumindest auch) Privataufwendungen, deren Aufteilung das Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG entgegensteht. Wird daher der Stpfl. in das Inland versetzt und müssen seine Kinder aus diesem Grund eine Schule besuchen, die in ihrer Muttersprache unterrichtet, sind die dadurch entstehenden Kosten keine Werbungskosten.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge