Leitsatz

Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen sind regelmäßig keine Werbungskosten.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

 

Sachverhalt

Der im Jahr 1978 geborene Kläger absolvierte bei der Firma A etwa drei Jahre lang eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker. Anschließend arbeitete er etwa ein Jahr bei der Firma A in dem erlernten Beruf. Danach nahm er am Vollzeitunterricht einer berufsbildenden Schule teil und legte dort im Juni 2002 die Abiturprüfung ab. Anschließend begann er ein Studium an einer Hochschule.

In der ESt-Erklärung für 2001 machte der Kläger Kosten für den Schulbesuch i.H.v. rund 7.500 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen für den Besuch der Fachoberschule lediglich i.H.v. 1.800 DM als Sonderausgaben.

Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Es sei davon auszugehen, dass bei dem Besuch allgemeinbildender Schulen, zu denen auch Fachoberschulen zählen, typischerweise noch kein Berufswissen verschafft werde. Auf die Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses könne sich der Kläger nicht berufen. Ein solches liege hier nicht vor.

 

Hinweis

1. In der Besprechungsentscheidung war streitig, ob Kosten für den Besuch einer Fachoberschule nach Abschluss einer Lehre als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sind.

Während der VI. Senat bei einem unmittelbar nach dem Abitur durchgeführten Studium den Werbungskostencharakter der Bildungsmaßnahme bejaht (Urteil vom 20.7.2006, VI R 26/05, BFH-PR 2006, 395), verneinte er hier das Vorliegen von Erwerbsaufwendungen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

2. Nach Ansicht des BFH liegt keine hinreichende Berufsbezogenheit vor, wenn auch Allgemeinbildung vermittelt wird. Dies betrifft Schulen, die zum allgemeinen Schulabschluss, zur mittleren Reife, zum Abitur und zum Fachabitur führen. Hier scheidet ein Werbungskostenabzug aus, es sei denn, diese Ausbildung erfolgt im Rahmen eines sog. Ausbildungsdienstverhältnisses.

Der BFH vertritt zutreffend die Auffassung, dass bei sämtlichen allgemeinbildenden Schulen, zu denen auch die Fachoberschule gehört, ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen Einnahmen noch nicht vorliegt. Er geht davon aus, dass ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang nur dann angenommen werden kann, wenn die Ausbildung konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereitet. Erst die Verschaffung von Berufswissen erfüllt den Werbungskostenbegriff. Diese Voraussetzung ist beim Besuch allgemeinbildender Schulen typischerweise noch nicht gegeben. Insbesondere genügt auch nicht, dass ein (Fach-)Abitur Voraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums ist.

3. Etwas anderes kann auch nicht angenommen werden, wenn – wie im Streitfall – ein Kläger zunächst eine Ausbildung (Lehre) in einem Betrieb durchläuft, anschließend dort beruflich tätig ist und erst dann eine allgemeinbildende Schule (Fachoberschule) besucht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.6.2006, VI R 5/04

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