Schadensersatzleistungen sind Werbungskosten, wenn der Grund für die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung in der beruflichen Sphäre lag. Beispiele sind etwa Schadensersatzleistungen des Arbeitnehmers für die Zerstörung von Wirtschaftsgütern des Arbeitgebers, Schadensersatz für Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot und Schadensersatz für Vertragsbruch im Zusammenhang mit stpfl. Einkünften. Hat ein Vermieter Schadensersatz zu leisten, weil er dem Mieter zu Unrecht fristlos gekündigt hat, oder weil er dem Mieter Anlass zu einer fristlosen Kündigung gegeben hat, ist diese Leistung Werbungskosten, wenn das Mietobjekt weiter vermietet wird.[1] Leistet der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer Vertragsaufhebung Schadensersatz, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, so kann er seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten absetzen.[2] Keine Werbungskosten liegen vor, wenn die Schadensersatzleistung ganz überwiegend durch ­einen nicht steuerbaren Vorgang veranlasst ist, z. B. durch eine Veräußerung des Mietobjekts, wenn nicht die Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts, sondern deren Verhinderung und vorzeitige Beendigung ausschlaggebend ist.[3] Es handelt sich nicht um Werbungskosten, wenn der Vertragsbruch begangen wurde, um die stpfl. Tätigkeit überhaupt zu beenden, etwa die frei werdende Wohnung selbst zu nutzen (Rz. 52ff.).

Schadensersatzleistungen aufgrund von strafbaren Handlungen sind nicht als Erwerbsaufwendungen abzugsfähig.[4]

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