Wenn er mit der Vermietung oder Verpachtung zusammenhängt, z. B. wegen Reparaturauftrags[1], vertragsbedingter Streitigkeit mit Mietern oder in Form einer ­Vertragsstrafe an den Architekten[2], liegen Werbungskosten vor; nicht dagegen bei vom Vermieter grob verschuldeter Kündigung des Mieters[3] oder Veranlassung durch Veräußerung. Leistet z. B. der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer Vertragsaufhebung Schadensersatz, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, kann er seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten absetzen; das gilt auch für die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und dessen Aufhebung angefallenen Rechtsanwalts- und Notarkosten.[4]

Leistet der spätere Vermieter wegen der Zwangsversteigerung des Mietobjekts Schadensersatz, führt dies nicht zu abziehbaren Werbungskosten im Rahmen der nachfolgenden Vermietung.[5]

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