Literatur: Gödtel, DStR 2007, 843; Plenker/Schaffhausen, DB 2008, 1822; Bergkemper, FR 2013, 1017; Grasmück, SteuK 2013, 155; Roth, SteuK 2013, 507; Schulenburg/Birakis/Makowsky, NWB 2013, 3943; Freckmann/Wörz, NWB 2014, 2949; Niemann, DB 2014, 2793; Schmidt, NWB 2015, 1758; Seifert, NWB 2016, 2353

In R 9.4 – 9.8 LStR 2015 werden eine Gruppe von Kosten unter dem Begriff der "Reisekosten" zusammengefasst. Reisekosten sind Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind. Reisekosten können entstehen bei

  • Dienstreisen,
  • Fahrtätigkeit,
  • Einsatzwechseltätigkeit.

Als Reisekosten kommen in Betracht:

  • Fahrtkosten; ab Vz 2014 vgl. hierzu Rz. 157aff,
  • Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Übernachtungskosten,
  • Reisenebenkosten.

Vgl. die jeweiligen Stichworte.

Für die betrieblichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG enthält § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG eine Vorschrift für Mehraufwendungen für Verpflegung. Diese Regelung ist in § 9 Abs. 5 EStG für die Überschusseinkünfte für sinngemäß anwendbar erklärt worden. Ab Vz 2014 sind die Regelungen in § 9 Abs. 4a EStG enthalten.

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