Literatur: Bergkemper, FR 2013, 1017; Roth, SteuK 2013, 507; Grasmück, SteuK 2013, 155; Schramm/Harder-Buschner, NWB 2014, 26; Thomas, DStR 2014, 497; Tilman, DB 2014, 1316; Niermann, DB 2014, 2793; Schmitt, NWB 2017, Beilage 3, 9

Ab dem Vz 2014 wird nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2012 der unbestimmte Rechtsbegriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt und gesetzlich genau definiert (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 4 EStG). Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben (§ 9 Abs. 4 S. 5 EStG). Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber.[1] Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen. Voraussetzung ist zudem, dass der Arbeitnehmer in einer der in § 9 Abs. 4 S. 1 EStG genannten ortsfesten Einrichtungen dauerhaft tätig werden soll. Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig. Siehe im Einzelnen Rz. 252a ff.

[1] Arens/Pelke, DStR 2014, 1239.

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