Literatur: Christians, DB 1987, 2176; Handzik, FR 1988, 401; Voss, FR 1989, 72; Onderka, DStR 2001, 2145

Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, das sowohl privat als auch beruflich genutzt wird (PC oder Notebook), dürfen aufgeteilt werden, wenn die Trennung nach objektiven Merkmalen oder Unterlagen zutreffend vorgenommen werden kann und leicht nachprüfbar ist, und der berufliche Nutzungsteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Dabei schließt allein die theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung die Berücksichtigung eines Wirtschaftsguts als Arbeitsmittel nicht aus. Ein PC kann zu den Arbeitsmitteln gehören, sodass die Aufwendungen hierfür Werbungskosten sind, wenn die private Veranlassung ganz untergeordnete Bedeutung hat.[1] Bei einem Fachlehrer im Fach Mathematik/Informatik kann dies der Fall sein, wenn er den PC weit überwiegend zur Unterrichtsvorbereitung benötigt.[2] Ist dagegen die private Mitbenutzung von nicht ganz untergeordneter Bedeutung, kommt es auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung an.

Handelt es sich um einen handelsüblichen PC, ist zu berücksichtigen, dass sich privat genutzte PCs in Leistung und Ausstattung praktisch nicht mehr von gewerblich genutzten PCs unterscheiden. Es ist daher jeweils im Einzelfall der Umfang der privaten und der beruflichen Nutzung festzustellen.[3] Das Abzugsverbot ist eine Konsequenz der (vom Gesetzgeber im Prinzip missbilligten) Vermischung der beruflichen mit der privaten Sphäre. Für Personal-Computer hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 45 EStG aber eine andere Wertung getroffen. Durch diese Vorschrift wird gerade die private Nutzung betrieblicher PCs gefördert, um die Fähigkeiten bei der Nutzung des Internets zu fördern. Das schließt es aus, bei der Frage des Aufteilungsverbots eine andere Wertung zu treffen. Bei gemischter Nutzung ist daher der Umfang der tatsächlichen beruflichen Nutzung festzustellen. Liegt dieser bei ungefähr 90 % und mehr und beträgt der private Nutzungsanteil damit 10 % und weniger, ist Letzterer außer Acht zu lassen.[4] Wenn über den Anteil der beruflichen Nutzung keine Aufzeichnungen vorliegen, ist der berufliche Nutzungsanteil zu schätzen. Liegen keine Aufzeichnungen oder andere Anhaltspunkte für die Aufteilung vor, ist regelmäßig von einer hälftigen Teilung (50 % berufliche Nutzung) auszugehen.[5]

Ein Internetanschluss indiziert nicht private Nutzung, da das Internet wegen der umfangreichen beruflich nutzbaren Informationen auch für die berufliche Nutzung erhebliche Bedeutung hat.[6]

Steht der PC am Arbeitsplatz (nicht: häusliches Arbeitszimmer), wird man regelmäßig von beruflicher Nutzung ausgehen können, da der Arbeitgeber eine private Nutzung verhindern wird.

Ist der PC Arbeitsmittel, sind die Kosten über die Nutzungsdauer durch Abschreibung zu verteilen, wenn er mehr als 800 EUR (bis Vz 2017: 410 EUR) gekostet hat. Vgl. die amtliche AfA-Tabelle. Eine kürzere Nutzungsdauer kommt nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände infrage.[7]

Peripheriegeräte (Monitor, Tastatur, Drucker, Scanner, Zubehör wie Kabel) sind regelmäßig in die Abschreibung des PC einzubeziehen. Sie sind selbstständig, d. h. ohne Verbindung zu einem PC, nicht nutzbar und daher nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG einzuordnen. Selbstständig nutzbar, und damit geringwertige Wirtschaftsgüter, sind nur Geräte, die auch unabhängig von einem PC genutzt werden können, wie Kombi-Geräte, die auch als Fax und Kopierer genutzt werden können.[8]

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