Literatur: Krüger, DStR 2015, 2820; Schneider, NWB 2015, 3296; Geserich, NWB 2016, 2500; Renner, DStZ 2016, 121; Holzner, SteuK 2016, 197

Familenfeiern können auch beruflich veranlasst sein. Werbungskosten können dann vorliegen. Liegt eine private Mitveranlassung vor und ist diese nicht völlig unbedeutend, kann eine Aufteilung in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil erfolgen (Rz. 20ff.). Ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot kann nicht mehr angenommen werden. Ein wichtiges Indiz ist der Anlass der Feier. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Stpfl. abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen werden.[1] Aufwendungen für reine Familienfeiern (Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum) sind privat veranlasst und daher keine Werbungskosten, auch wenn an der Feier Kollegen oder Geschäftsfreunde des Arbeitgebers teilnehmen.

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