Literatur: Krüger, DStR 2015, 2820; Geserich, NWB 2016, 2500; Renner, DStZ 2016, 121; Holzner, SteuK 2016, 197

Betriebsfeiern sind gesellschaftliche Veranstaltungen und damit zumindest auch privat veranlasst. Werbungskosten können vorliegen. Liegt eine private Mitveranlassung vor und ist diese nicht völlig unbedeutend, kann eine Aufteilung in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil erfolgen (Rz. 20ff.). Ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot kann nicht mehr angenommen werden. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Stpfl. abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen werden.[1]

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