Aufwendungen für einen Austauschmotor können außergewöhnliche Aufwendungen und daher im Rahmen der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte neben den Pauschbeträgen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzuerkennende Werbungskosten sein (allg. hierzu Rz. 148). Außergewöhnlich ist ein solcher Schaden allerdings nur, wenn er nicht auf normalen Verschleiß zurückgeführt werden kann. Reparaturen aufgrund des gewöhnlichen Verschleißes sind durch die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG abgegolten. Außergewöhnlich ist ein Motorschaden nur dann, wenn er bei einem neuen Kfz nach verhältnismäßig geringer Fahrleistung eintritt.

Wann ein solches Ereignis außergewöhnlich ist, lässt sich nicht typisierend festlegen[1], sondern ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, d. h., ob beim konkreten Fahrzeug des Stpfl. angesichts der individuellen Gegebenheiten das Schadensereignis als außergewöhnlich anzusehen war.[2] So wurde ein Motorschaden nach einer Fahrleistung von 42.000 km nicht als außergewöhnlich angesehen.[3] Nach einer Fahrleistung von rd. 22.000 km wurde der Motorschaden deshalb nicht als außergewöhnlich angesehen, weil der Stpfl. den Wagen kurz vorher aus zweiter Hand erworben hatte.[4] Der BFH[5] hat einen Motorschaden bei einer Fahrleistung von rd. 56.000 km bei einem Diesel-Pkw nicht als außergewöhnlich i. d. S. anerkannt. Gleiches gilt für einen Diesel-Pkw mit einer Fahrleistung von 83.000 km.[6] Ebenfalls als nicht außergewöhnlich sieht es der BFH[7] an, dass bei einem Sportwagen mit einer Fahrleistung von 108.000 km ein Schaltfehler zu einem Motorschaden führte.

Außergewöhnlich ist ein Schaden auch dann nicht, wenn er auf ein vermeidbares Verhalten des Stpfl. zurückzuführen ist.[8]

Wenn es sich bei den Kosten eines Austauschmotors um außergewöhnliche Kosten handelt, sind diese neben den Pauschbeträgen abziehbar, da sie nicht von dem Typisierungsbereich der Pauschbeträge erfasst werden (Rz. 148).

[4] BFH v. 17.10.1973, VI R 214/72, BStBl II 1974, 188; ebenso Hessisches FG v. 6.4.1981, I 323/79, EFG 1982, 17 für eine Fahrleistung von 50.000 km; FG Baden-Württemberg v. 7.2.1984, I 148/81, EFG 1984, 543 für eine Fahrleistung von 40.000 km für einen sehr leistungsstarken Motor.

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