Leitsatz (amtlich)

Kosten für den Einbau eines Austauschmotors sind in der Regel keine berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Aufwendungen, sondern mit den Pauschsätzen abgegolten. Ihre Zurechnung zu den gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Aufwendungen ist grundsätzlich eine Frage der den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz nach §§ 76, 96 FGO zustehenden Sachwürdigung im Sinn des § 118 Abs. 2 FGO.

 

Normenkette

EStG 1967 § 9 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 118 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrte als Werbungskosten neben dem Pauschbetrag von 576 DM für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeisstätte die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 750 DM für einen Austauschmotor, da bei seinem PKW auf einer Fahrt zur Arbeitsstätte der Motor bei einem Kilometerstand von 21 576 durch Fressen eines Kolbens unbrauchbar geworden sei.

Nach erfolglosem Einspruch wurde auch die Klage vom FG abgewiesen. das FG führte aus, es halte an seinem in EFG 1971, 481 veröffentlichten Urteil fest, daß Reparturaufwendungen, die nicht durch einen Unfall, sondern durch Verschleiß verursacht wurden, durch die Pauschale des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV) als abgegolten anzusehen seien.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 9 EStG. Das FG habe anerkannt, daß es sich bei den streitigen Aufwendungen um außergewöhnliche Kosten gehandelt habe. Die vom FG angeführten Abgrenzungsschwierigkeiten und die Möglichkeit einer Umgehung der Pauschalierungsregelung schieden im Streitfall aus.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das Urteil des FG steht im Ergebnis im Einklang mit dem geltenden Recht. Der Senat hat bereits im Beschluß vom 13. November 1970 V I B 112/70 (BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101) darauf verwiesen, daß durch die Pauschalierungsregelung für die Aufwendungen bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug nur die gewöhnlichen Kosten abgegolten sind. Die Herabsetzung der Pauschbeträge auf 0,36 DM nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1967 hat nichts daran geändert, daß neben diesen Pauschsätzen außergewöhnliche Aufwendungen geltend gemacht werden können. Der Senat hält an dieser rechtlichen Würdigung fest (so auch das Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 49/70, BFHE 111, 57, BStBl II 1974, 184). Das FG hat den vorliegenden Sachverhalt dahin gewürdigt, daß die streitigen Aufwendungen durch den vorzeitigen Verschleiß eines Fahrzeugteils, nämlich des Motors, verursacht worden sind. Es ist dabei von der Feststellung ausgegangen, daß es sich bei dem für die Fahrten zur Arbeitsstelle benutzten Kraftwagen um einen PKW gehandelt hat, den der Kläger wenige Monate vorher aus zweiter Hand bei einem Kilometerstand von ca. 20 000 erworben hatte. Der erkennende Senat ist nach § 118 Abs. 2 FGO an diese Feststellung gebunden. In dem Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73 (BFHE 111, 57, BStBl II 1974, 186) ist der Senat der vom FG getroffenen Beurteilung gefolgt, ein durch Fressen eines Kolbens eingetretener Motorschaden, der einen Austauschmotor erforderlich mache, sei bei einem Kilometerstand von 42 000 ein möglicher Verschleißschaden mit der Folge, daß die Reparaturaufwendungen keine außergewöhnlichen Kosten seien, die neben den Pauschsätzen für Dienstfahrten nach Abschnitt 21 Abs. 11 LStR 1970 berücksichtigt werden könnten. Die hier zu entscheidende Revision gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Zwar ist hier der Motorschaden bereits bei einem Kilometerstand von rd. 21 000 aufgetreten. Es kann aber nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Kläger den PKW erst wenige Monate vor dem Schaden aus zweiter Hand erworben hatte. Wagen des vom Kläger benutzten Typs werden in der Regel sportlich gefahren. Der Kläger mußte deshalb damit rechnen, daß sein Vorbesitzer den Wagen entsprechend strapaziert hatte und bereits ein erheblicher Motorverschleiß eingetreten war. Wenn das FG bei diesem Sachverhalt den streitigen Motorschaden als Verschleißschaden gewürdigt hat, so ist eine solche Sachbeurteilung möglich. Das hat zur Folge, daß die hier angefallenen Reparaturaufwendungen nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu den außergewöhnlichen Kosten gerechnet werden können, die als Werbungskosten neben den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zum Abzug zugelassen werden können. Der Revision mußte deshalb der Erfolg versagt bleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70761

BStBl II 1974, 188

BFHE 1974, 67

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