Aus- und Fortbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf fielen bis Vz 2003 unter § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und waren daher nur beschränkt abziehbar (vgl. jedoch die Erweiterung aufgrund der Rspr. des BFH in Einzelfällen). Nach der Gesetzesänderung v. 21.7.2004 sind sie als vorab entstandene Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Absicht besteht, diesen (neuen) Beruf auszuüben und wenn es sich nicht um eine erstmalige Berufsausbildung handelt. Anlass für diese Gesetzesänderung war eine Entscheidung des BFH[1], wonach eine Umschulungsmaßnahme, die zu einem neuen Beruf führe (Industriekauffrau in Fahrlehrerin), zu vorab entstandenen Werbungskosten führe, wenn ein konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren Einnahmen bestehe, der Stpfl. also beabsichtige, den neuen Beruf auszuüben; ebenso BFH[2] für den Fall, dass die Umschulung eine drohende Arbeitslosigkeit vermeiden soll. Aus- und Fortbildung in einem weiteren, nicht ausgeübten Beruf mit der Folge der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten liegt also in folgenden Fällen vor (die Rspr. hatte diese Fälle bis Vz 2003 häufig nicht als Aufwendungen für einen neuen Beruf eingeordnet, da dies nur die beschränkte Abzugsfähigkeit zur Folge gehabt hätte):

  • Umschulung in einen neuen Beruf[3]; dies gilt aufgrund der Rspr. des BFH auch für Vz vor 2004;
  • Umschulung eines Biologielaboranten zu einem Steuerfachgehilfen[4];
  • Fortbildung eines Krankenpflegers zum Heilpraktiker[5];
  • Fortbildung eines kaufmännischen Angestellten zum "geprüften Pharmareferenten"[6];
  • Ausbildung einer Bürokauffrau zur Fremdsprachenkorrespondentin[7];
  • Fortbildung einer Verkäuferin zur Kosmetikerin[8];
  • Ausbildung einer angelernten Pflegehelferin zur Altenpflegerin[9]; zweifelhaft, da es sich bei einem nur angelernten Stpfl. auch um eine "erstmalige Berufsausbildung" handeln kann;
  • Ausbildung eines Masseurs zum Physiotherapeuten[10], ebenso die Ausbildung einer Praxishilfe zum Masseur[11];
  • Ausbildung eines Taxifahrers zum Fahrlehrer[12];
  • Ausbildung eines Fluglotsen zum Fluglehrer[13];
  • Ausbildung einer Stewardess zu einer Verkehrsflugzeugführerin[14] oder eines Bankkaufmanns zum Verkehrsflugzeugführer[15]; diese Urteile sind durch die Gesetzesänderung v. 21.7.2004[16] nicht überholt, da eine Umschulung, keine erstmalige Berufsausbildung vorlag; dagegen ist unklar, ob die Entscheidung des BFH[17] über Werbungskosten bei Ausbildung eines Zeitsoldaten zum Verkehrsflugzeugführer noch aktuell ist, da aus dem Sachverhalt nicht klar ersichtlich ist, ob es sich um eine "erstmalige" Berufsausbildung handelt. Die Tätigkeit als Zeitsoldat kann, anders als bei einer Berufsausbildung, nicht als "erster Beruf" angesehen werden (Rz. 244 "Fluglizenz").
  • Ausbildung einer Verkäuferin zur Bürokauffrau[18];
  • Umschulung eines ungelernten Industriearbeiters zu einem Güteprüfer.[19]
[3] BFH v. 4.12.2002, VI R 120/01, BStBl II 2003, 403, BFH/NV 2003, 255 für die Umschulung einer Industriekauffrau zur Fahrlehrerin; BFH v. 13.2.2003, IV R 44/01, BStBl II 2003, 698 für die Umschulung einer Bilanzbuchhalterin zur Heilpraktikerin; BFH v. 22.7.2003, VI R 190/97, BStBl II 2004, 886, BFH/NV 2003, 1646 für die Umschulung einer Krankenschwester zu einer Lehrerin für Pflegeberufe; diese Urteile sind durch die gesetzliche Neuregelung in § 12 Nr. 5 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestätigt worden.
[5] FG Rheinland-Pfalz v. 12.11.1991, 2 K 1115/91, EFG 1992, 324; maßgebend für die Entscheidung war, dass es kein geregeltes Berufsbild des Heilpraktikers gibt; a. A. FG Düsseldorf v. 17.3.1998, 9 K 525/95, EFG 1998, 939; Niedersächsisches FG v. 30.6.2000, 8 K 475/98, EFG 2000, 1062.
[7] FG Baden-Württemberg v. 25.1.1991, 9 K 161/89, EFG 1991, 603.
[8] FG Rheinland-Pfalz v. 17.9.1993, 7 K 2614/92, EFG 1994, 292.
[12] Hessisches FG v. 22.6.1990, 9 K 9352/85, EFG 1990, 565.
[13] FG Berlin v. 14.12.1982, V 478/80, EFG 1983, 550; ebenso für Aufwendungen zum Erwerb einer Verkehrsflugzeugführererlaubnis Hessisches FG v. 15.2.1996, 13 K 2517/94, EFG 1996, 848.
[16] BStBl I 2005, 343.

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