Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen Ausbildungs- oder Fortbildungskosten darstellen.

Ausweislich seiner Steuererklärungen war der vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Kläger (Kl.) als Arbeiter in einem Industriebetrieb erwerbstätig. Vom 1. Oktober 1986 bis 31. März 1987 bezog der krankheitsbedingt arbeitsunfähige Kl. Krankengeld. Ab diesem Zeitpunkt war er arbeitslos. Vom 26. Oktober 1987 bis 26. Januar 1988 nahm der Kl. an einem Rehabilitationvorbereitungslehrgang des Berufsförderungswerks S. teil. Vom 27. Januar 1988 bis 30. Oktober 1988 unterbrach der Kl. krankheitsbedingt die Berufsförderung. Nach dem Bescheid des Versorgungsamts … vom 15. April 1988 über die Feststellung des Grads der Behinderung in Höhe von 40 v.H. handelte es sich um ein Bandscheibenleiden mit Vorfall und Wurzelreizung mit der Folge äußerlich erkennbarer dauernder Einbuße der körperlichen Bewegungsfreiheit. Vom 26. April 1988 bis 19. August 1988 wurde der Kl. in der Rehabilitationsklinik B. in M. ehandelt. Vom 24. Oktober 1988 bis 24. Februar 1989 nahm er wieder an Rehabilitationsvorbereitungslehrgängen des Berufsförderungswerks teil. Am 17. September 1989 begann der Kl. bei dieser Einrichtung im Vollzeitunterricht und internatsmäßiger Unterbringung die Fachausbildung zum Güteprüfer, die im September 1991 endete. Seit 1. Oktober 1991 arbeitet der Kl. bei der Firma … als Güteprüfer.

In der ESt-Erklärung 1991 machte der Kl. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für 34 Fahrten von der Wohnung in K. zu dem Berufsförderungswerk in S. als Werbungskosten in folgender Höhe geltend:

34 Fahrten × 260 km

=

8.840 km

8.840 km × 0,84 DM

=

7.425,60 DM

./. Zuschuß vom LVA

6 Monate × 57 DM

=

342,00 DM

7.083,60 DM

Im ESt-Bescheid vom 12. Juni 1992 berücksichtigte das FA diese Aufwendungen nicht.

Auf den hiergegen am 26. Juni 1992 eingelegten Einspruch vertrat es im Schreiben vom 30. Juli 1992 folgende Auffassung: Da der Kl. nach Auskunft der Ehefrau als Arbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung tätig gewesen sei, habe die Umschulung der Vorbereitung für einen künftigen Beruf gedient. Die geltend gemachten Fahrtkosten seien demnach als Ausbildungskosten bei den Sonderausgaben mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 1.200 DM abziehbar. Der Kl. hielt daran fest, daß die mit der vorherigen und einer künftigen Erwerbstätigkeit zusammenhängende Umschulung Fortbildung gewesen sei. Der Fortbildung dienende Fahrtkosten seien als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig. Im Änderungsbescheid vom 18. September 1992 nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) erhöhte das FA demgemäß den Sonderausgabenabzug um 1.200 DM und wies den Einspruch durch Entscheidung vom gleichen Tag als unbegründet zurück.

Auch die am 16. Oktober 1992 erhobene Klage richtet sich gegen die Versagung des Werbungskostenabzugs. Der Kl. hält daran fest, die Fahrtkosten seien Berufsfortbildungskosten, welche als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig seien. Dem stehe nicht entgegen, daß die Fortbildung isoliert betrachtet als Ausbildung zu einem bestimmten Beruf angesehen werden könne. Entscheidend sei vielmehr ein konkreter Veranlassungszusammenhang. Ein solcher bestehe. Denn durch seine frühere Tätigkeit als Kraftfahrer sei sein Rücken so stark beansprucht worden, daß die dadurch hervorgerufenen Beschwerden eine weitere Ausübung dieser Erwerbstätigkeit nicht mehr zuließen. Eine unterschiedliche Beurteilung danach, ob durch die Lernmaßnahmen das berufliche Vorwärtskommen gefördert werden solle oder ob ein auf früherer Berufstätigkeit beruhendes Leiden zu einer derartigen Umschulung zwinge, sei nicht gerechtfertigt. Auch wenn das Berufsbild nach der Umschulung mit dem früheren nicht mehr völlig übereinstimme, müsse in einer solchen Zwangslage erst recht ein konkreter Veranlassungszusammenhang gesehen werden. Wegen des allgemeinen Interesses an beruflicher Förderung werde der Begriff des Berufswechsels nicht eng gefaßt. Er habe seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können und wäre deshalb ohne die Umschulung arbeitslos geworden. Im übrigen lägen Berufsfortbildungskosten auch dann vor, wenn eine Berufstätigkeit unterbrochen werde, um an einer länger dauernden Fortbildung teilzunehmen, falls diese in erkennbarem Zusammenhang mit einer angestrebten Tätigkeit stehe. Er habe von der Firma … die Zusage gehabt, nach der Umschulung als Güteprüfer beschäftigt zu werden. Kosten für die 34 Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug von der Wohnung in K. zum Berufsförderungswerk in S. seien folglich in Höhe von 5.047 DM abzgl. des Zuschusses der LVA in Höhe von 342 DM, mithin in Höhe von 4.705 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 18. September 1992 in Gestalt der Einspruchsentschei...

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