Literatur: Zieseke/Gerken, SteuK 2013, 45; Spilker, SteuK 2014, 488; Geserich, DStR 2014, 1316; Cropp, FR 2016, 58; Heger, DB 2016, 249; Spilker, NJW 2016, 842; Intemann, NZA 2016, 932; Kanzler, NWB 2016, 1071; Yves, DStR 2016, 1353; Paus, DStZ 2017, 692; Geserich, NWB 2017, 848; Hilbert, NWB 2017, 1336

Vom Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen sind Aufwendungen des Stpfl. für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG). Dies gilt gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Diese Regelung gilt nicht nur für Gewinneinkünfte, sondern nach § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß auch für Überschusseinkünfte, insbesondere aus nichtselbstständiger Arbeit.[1] Nutzen mehrere Stpfl. ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG in seiner Person vorliegen. Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.[2] Bei Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung ist der Begriff des Mittelpunkts der "betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit" als Mittelpunkt der der Einkunftserzielung dienenden Tätigkeit aufzufassen. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG dient der typisierenden Abgrenzung zu Aufwendungen, die die private Lebenssphäre des Stpfl. berühren und deswegen einer sicheren Nachprüfung entzogen sind. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.[3]

Ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.[4] Es ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl:eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten.[5] Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.[6] Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, unter einem "häuslichen Arbeitszimmer" nur einen Raum zu verstehen, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer; vgl § 4 EStG Rz. 758ff.

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