Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Bei einem Raum, von dem aus ausschließlich die Verwaltung eines oder mehrerer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudes/Gebäuden betrieben wird, ist wie folgt zu differenzieren.
Handelt es sich bei diesem Raum um ein häusliches Arbeitszimmer und erzielt der Steuerpflichtige nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, d. h. das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, so sind alle auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Erzielt der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch andere Einkünfte, z. B. solche aus nichtselbstständiger Arbeit, kommt der Abzug einer Tagespauschale von 6 EUR, maximal 1.260 EUR im Jahr in Betracht.
Handelt es sich bei dem Raum um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, sind die Kosten hierfür der Höhe nach unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch andere Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG erzielt.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung ist ein häusliches Arbeitszimmer seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.
Seit 2023 kann eine Tagespauschale von 6 EUR, maximal 1.260 EUR pro Jahr, für jeden häuslichen Arbeitsplatz beansprucht werden, also auch z. B. für die Arbeitsecke im Wohnzimmer.