Bei einem Raum, von dem aus ausschließlich die Verwaltung eines oder mehrerer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudes/Gebäuden betrieben wird, ist wie folgt zu differenzieren.

Handelt es sich bei diesem Raum um ein häusliches Arbeitszimmer und erzielt der Steuerpflichtige nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, d. h. das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, so sind alle auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Erzielt der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch andere Einkünfte, z. B. solche aus nichtselbstständiger Arbeit, ist der Abzug der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers bis 2022 auf 1.250 EUR begrenzt.[2] Ab 2023 kommt der Abzug einer Tagespauschale von 6 EUR, maximal 1.260 EUR im Jahr in Betracht.[3]

Handelt es sich bei dem Raum um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, sind die Kosten hierfür der Höhe nach unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch andere Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG erzielt.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung ist ein häusliches Arbeitszimmer seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.[4]

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird, sind bis einschließlich 2022 insgesamt nicht abziehbar. Dies gilt auch für Zimmer, die räumlich sowohl zur Erzielung von Einnahmen ("Arbeitsecke") als auch zu privaten Wohnzwecken genutzt werden. Eine Aufteilung der Aufwendungen in betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen einerseits und privat veranlasste Kosten andererseits erfolgt in beiden Fällen nicht.[5] Der Ausschluss der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gilt generell für Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind, sondern ihrer Art (z. B. Durchgangszimmer) oder ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen. Ab 2023 kann eine Tagespauschale von 6 EUR, maximal 1.260 EUR pro Jahr, für jeden häuslichen Arbeitsplatz beansprucht werden, also auch z. B. für die Arbeitsecke im Wohnzimmer.

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