Als Werbungskosten anzusetzen sind sämtliche durch den Unfall verursachten Aufwendungen des Stpfl. Dazu gehören die Ausgaben für die Reparatur des Kfz, aber auch für die Reparatur anderer Gegenstände, die durch den Unfall beschädigt worden sind.[1] Wird der beschädigte Wagen nicht repariert, ist die durch den Unfall herbeigeführte Wertminderung als Werbungskosten anzusetzen (Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung). Diese Wertminderung ist durch Vergleich des Zeitwerts des Kfz vor und nach dem Unfall zu ermitteln; die Reparaturkosten, die nötig wären, das Kfzwieder in den alten Zustand zu versetzen, können nicht abgesetzt werden, da sie tatsächlich nicht aufgewendet wurden.[2] Für die Abschreibung wegen außergewöhnlicher Abnutzung ist zu berücksichtigen, dass bei Kfz die normale AfA durch die Entfernungspauschale abgegolten ist; abgesetzt werden kann also nur der Restwert, der auf der Basis einer gewöhnlichen Nutzungsdauer zu schätzen ist.[3] Zeitlich kann die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nur im Jahr des Schadenseintritts geltend gemacht werden.[4] Insbesondere kann die Absetzung nicht in den Vz verlagert werden, in dem feststeht, in welchem Umfang die Versicherung den Schaden ersetzt.

Zum merkantilen Minderwert vgl. "Minderwert, merkantiler".

Lässt der Stpfl. den Unfallwagen nicht reparieren, kann er eine Abschreibung wegen außergewöhnlicher Abnutzung vornehmen und damit die Wertminderung als Werbungskosten absetzen.[5] Die Abschreibung ist von dem Restwert, den das Kfz im Zeitpunkt des Unfalls hatte, vorzunehmen; dieser beträgt 0 EUR, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben war.[6] Wird das Kfz repariert, ohne dass Kosten entstehen (Selbstreparatur), können keine Werbungskosten abgesetzt werden; der Stpfl. hat nicht das Wahlrecht, entweder Reparaturkosten oder Absetzung für außergewöhnliche Absetzungen geltend zu machen. Absetzungen als Werbungskosten sind nur möglich, soweit die Reparatur nicht zur Beseitigung des Schadens geführt hat.[7]

Erleidet das Kfz einen Totalschaden, so sind die als Werbungskosten absetzbaren Aufwendungen mit der Differenz zwischen dem Restwert des Kfz vor dem Unfall und dem Verkaufserlös für das Unfallwrack zu ermitteln.

Ist das Kfz auch privat genutzt worden, hat trotzdem keine Aufteilung der Unfallaufwendungen in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen zu erfolgen. Ist die Veranlassung der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, beruflich, sind auch die, und zwar alle, Aufwendungen beruflich.[8]

Ebenfalls zu den als Werbungskosten anzuerkennenden Unfallkosten gehören Schadensersatzleistungen, die der Stpfl. zu erbringen hat (z. B. weil er den Unfall nicht seiner Haftpflichtversicherung meldet, um den Schadensfreiheitsrabatt nicht zu verlieren), sowie Heilungskosten für Verletzungen. Zu Werbungskosten führen auch Erhöhungen der Versicherungsprämie in den Folgejahren infolge des Verlusts des Schadensfreiheitsrabatts.[9] Behandlungs- und Krankheitskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG abgegolten sind.[10]

[1] BFH v. 10.3.1978, VI R 239/74, BStBl II 1978, 381 für die Beseitigung von Schäden an der dem Stpfl. gehörenden Garage.
[5] FG Köln v. 16.1.1992, 5 K 5806/89, EFG 1992, 659.
[6] FG Köln v. 11.3.1992, 11 K 1361/90, EFG 1993, 146; FG Rheinland-Pfalz v. 16.12.1993, 4 K 1989/92, EFG 1994, 622; FG Münster v. 13.1.1994, 3 K 7332/91 L, EFG 1994, 472.
[8] V. Bornhaupt, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 EStG Rz. B 479.
[10] BFH v. 11.9.2019, VI R 40/18: Erledigung der Hauptsache; BFH v. 19.12.2019, VI R 8/18, BFH/NV 2020, 578.

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