Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.11.1994; Aktenzeichen IV R 25/94)

 

Tenor

I. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 vom 30. Oktober 1992 wird die Einkommensteuer auf 15.086,– DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist zugunsten des Klägers hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 250,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Hohe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt. Darüberhinaus steht der Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben sowie der Vorsteuerabzug im Streit.

I.

Der Kläger absolvierte ein Studium der Betriebswirtschaft – Fachrichtung Versicherungswesen – an der Berufsakademie in Mannheim. Er ist berechtigt den Titel „Diplom-Betriebswirt (BA)” zu führen. Die Berufsakademie vermittelt eine praxisorientierte Ausbildung, die drei Jahre dauert. Zu jedem Studienhalbjahr gehört eine Theorie- und eine Praxisphase. In der Regel ergibt sich damit ein vierteljährlicher Wechsel, wobei die Praxisphasen zwischen 10 und 14 Wochen Dauer schwanken können. Das Studienhalbjahr besteht aus zwölf Wochen theoretischem Studium, das sich wiederum unterteilen läßt in neun Wochen Theorie und drei Wochen anwendungsbezogene Theorie. Darüberhinaus sind zwölf Wochen einer praktischen Ausbildung gewidmet. Während der sechs Halbjahre sind somit 72 Wochen theoretisches Studium und 72 Wochen praktische Ausbildung im Betrieb zu absolvieren. Insgesamt umfaßt das theoretische Studium 2.100 bis 2.400 Stunden, wobei der Schwerpunkt auf den betriebswirtschaftlichen Fächern mit rund 1.500 Stunden (einschließlich Übungen) liegt (vgl. im einzelnen Seite 14 ff. der Blätter zur Berufskunde: Diplom-Betriebswirt/-in BA).

Aus dem Studienplan für den Fachbereich Versicherungswesen (Bl. 80 ff. Rb-Akte) ergibt sich die Aufteilung im einzelnen. Der theoretische Teil umfaßt Pflichtfächer wie allgemeine und spezifische Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Recht und Rechnungswesen sowie Wahlfächer wie Versicherungsenglisch und Datenverarbeitung. Daneben werden Kurse angeboten, die praktische Techniken vermitteln und in denen Planspiele durchgeführt werden. Die praktische Ausbildung im Betrieb erfolgt in einem oder mehreren Versicherungszweigen und umfaßt verschiedene Arbeitsgebiete (z.B. Antragsbearbeitung oder Kundenbetreuung) in verschiedenen Abteilungen (z.B. Außendienst, Rechnungswesen usw.).

Der Kläger war bis zum 30. Juli 1988 bei der … Versicherungsgesellschaft beschäftigt. Seit dem 01. Juli 1988 betreibt er ein „Sachverständigenbüro” in der …. Die beiden Büroräume, d.h. ein Arbeitszimmer und ein sogenannter Besucherraum, grenzen an die Wohnung des Klägers und sind mit ihr räumlich verbunden. Der Briefkopf des Unternehmens lautet auf den Namen des Klägers mit dem Zusatz „…”.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Finanzamt folgte zunächst der Qualifizierung durch den Kläger, gelangte aber im Einspruchsverfahren zur Auffassung, er – der Kläger – übe eine gewerbliche Tätigkeit aus.

Während des Klageverfahrens legte der Kläger erstmals Schadensgutachten vor, aus denen Art und Umfang seiner Tätigkeit deutlich werden (Bl. 49 bis 73 FG-Akte). Die Gutachten gliedern sich in der Regel in eine objektive und subjektive Risikobeurteilung und eine Empfehlung zur Vertragsfortsetzung sowie eine Schadensbewertung, wobei diese anhand der Überprüfung des buchmäßigen Warenbestandes mit anschließender Ermittlung des Schadenswertes dargestellt wird.

Der Kläger ist der Ansicht, er übe eine freiberufliche Tätigkeit aus. Er habe ein Studium absolviert, das ihm ein breiten Wissen der Betriebswirtschaftslehre vermittelt und den Schwerpunkt im Bereich des Versicherungswesens gesetzt habe. Auf Grundlage dieser Vorbildung sowie seiner Erfahrungen und Marktkenntnisse übe er den Beruf als Betriebswirt aus.

Das Finanzamt beharrt auch nach Durchsicht der Gutachten auf seiner Meinung, daß der Kläger trotz seiner Ausbildung als Betriebswirt keine hochstehende, besonders qualifizierte wissenschaftliche Tätigkeit ausübe. Denn es handele sich nur um Gutachten über Einbruchs- und Diebstahlschäden, bei denen zur Ermittlung der Schadenshöhe einfache Buchhaltungskenntnisse ausreichten.

II.

Der Kläger erlitt auf einer beruflich veranlaßten Fahrt am 15. September 1989 einen Autounfall. Das Fahrzeug, das er auch beruflich nutzte, aber das in seinem Privatvermögen stand, wurde total beschädigt (vgl. Gutachten vom 22. September 1989, Bl. 56 Rb-Akte). In der Einkommensteuererklärung 1990 beantragte er Unfallkosten in Hohe von 6.223,50 DM als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Ford Fiesta...

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