Wird ein Privatfahrzeug auf einer beruflich veranlassten Fahrt beschädigt, so sind die dadurch entstehenden Kosten Werbungskosten. Berufliche Fahrt ist der gesamte Zeitraum zwischen Beginn und Beendigung, also einschl. Stillstandszeiten (Abstellen während einer Dienstreise), aber ohne private Umwege (vgl. auch "Unfallkosten"). Wird das Fahrzeug repariert, sind die Reparaturkosten Werbungskosten; ein merkantiler Minderwert kann nicht angesetzt werden (vgl. "Minderwert, merkantiler"). Wird das Fahrzeug nicht repariert, hat eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung zu erfolgen. Diese Abschreibung errechnet sich aus dem Restwert vor der Beschädigung (Anschaffungskosten abzüglich zwischenzeitlicher linearer Abschreibung) und dem Restwert nach der Beschädigung. Wird der Wagen vollständig zerstört, ist der gesamte Restwert abzuschreiben. Für die Ermittlung des Restwerts ist die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs zu schätzen. Diese beträgt bei einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km 8 Jahre; bei erheblich größerer Fahrleistung kann die Nutzungsdauer entsprechend niedriger sein.[1] Daraus folgt, dass nicht der Zeitwert anzusetzen ist. Der Verlust des Zeitwerts ist ein Vermögensverlust, kein Substanzverlust, der nicht ersetzt wird (§ 9 Rz. 48).

Handelt es sich bei dem Kfz um ein Arbeitsmittel, sind alle Unfälle beruflich veranlasst, auch während der Zeit, in der das Kfz abgestellt ist.

Wird das Privatfahrzeug auf einer privaten Fahrt oder bei Nichtbenutzung außerhalb der Zeit, die zu einer beruflichen Fahrt gehört, beschädigt, sind die Aufwendungen privat verursacht. Da das Kfz Privatfahrzeug ist, sind alle Aufwendungen, die "neutral" sind (also ihrem Wesen nach weder privat noch beruflich), ebenfalls privat. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug bei einer Dienstwohnung abgestellt ist und sich aus der Lage der Wohnung eine erhöhte Gefährdung ergibt.[2]

Werbungskosten liegen auch vor, wenn ein Schaden von dem Schädiger bewusst aus Rachegefühlen, deren Gründe in der beruflichen Sphäre des Arbeitnehmers liegen, herbeigeführt wird.[3] Der BFH hat entschieden, dass Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG abgegolten (§ 9 Abs. 2 S. 1 EStG) sind.[4]

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