Durch Hingabe eines sog. verlorenen Zuschusses wird ein immaterielles Wirtschaftsgut erworben, wenn der Zuschussgeber von dem Zuschussempfänger eine bestimmte Gegenleistung erhält oder eine solche nach den Umständen zu erwarten ist oder wenn der Zuschussgeber durch die Zuschusshingabe einen besonderen Vorteil erlangt, der nur für ihn wirksam ist.[1]

Durch eine reine Kostenbeteiligung entsteht noch kein immaterielles Wirtschaftsgut. Kosten, die ein Unternehmer für den Ausbau der zu seinem Betriebsgrundstück führenden Straße übernimmt, die Mehrkosten für eine Kläranlage, die durch betriebsbedingte Abwasserzuführungen veranlasst sind, oder die freiwillig geleisteten Aufwendungen für eine Fußgängerzone, die auch in seinem betrieblichen Interesse liegen, sind sofort abziehbare Betriebsausgaben. Zwar könnten immaterielle Wirtschaftsgüter erlangt worden sein; jedoch stellt die Kostenbeteiligung als solche kein Entgelt i. S. v. § 5 Abs. 2 EStG dar.[2]

S. a. "Bierlieferungsrecht".

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