Bezahlt ein Steuerpflichtiger einem Kaufmann, der sein Geschäft aufgibt, lediglich dafür eine Geldsumme, dass dieser ihn in seine bisherigen Geschäftsbeziehungen einführt, ist der Betrag nicht als Geschäftswert, sondern als besonderes immaterielles Wirtschaftsgut "Geschäftsbeziehungen" oder "Kundschaft" zu aktivieren, für das AfA vorzunehmen sind, wenn mit deren Beendigung mit Blick auf die Wettbewerbslage stets gerechnet werden muss und sich der Vorteil daher in einer wenigstens schätzbaren Dauer erschöpft.[1]

Die Geschäftsbeziehung eines Bezirkshändlers zu seinem Geschäftsherrn oder ein Berater(innen)stamm können als immaterielle Wirtschaftsgüter sogar wesentliche Betriebsgrundlagen sein.[2]

Gleiches gilt für den im Wesentlichen aus einem einzigen Großkunden bestehenden Kundenstamm einer Werbeagentur.[3]

Anders verhält es sich mit einer "Kundenkartei", die anlässlich einer Praxisübernahme durch einen Zahnarzt ohne besondere Entgeltsvereinbarung übergeht; diese ist Teil der Geschäftswert bildenden Faktoren und gehört typischerweise zum Geschäfts- oder Praxiswert.[4] Aufwendungen einer Bank für die Übernahme der Zweigstelle einer anderen Bank sind auf ein geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut "Kundenstamm" zu aktivieren; AfA kommt nicht in Betracht.[5]

S. a. "Auftragsbestand" und "Mandantenstamm".

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