Der Mandantenstamm ist ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens.[1] Im Gegensatz zum Firmen- oder Geschäftswert kann der Mandantenstamm/Kundenstamm bei der Betriebsveräußerung Gegenstand eines selbstständigen Übertragungsgeschäfts und damit auch Gegenstand eines selbstständigen Pachtvertrags oder auch Gegenstand einer verdeckten Einlage sein.[2]

Der Mandantenstamm kann nicht Gegenstand eines Darlehensvertrags sein, weil es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, einen Mandantenstamm gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.[3] Stellt der Mandantenstamm den wesentlichsten und werthaltigsten Teil des Betriebsvermögens des Veräußerers dar, handelt es sich ohne die Mitübertragung des Mandantenstamms nicht um eine Betriebsveräußerung im Ganzen.[4]

Der in der Ergänzungsbilanz einer GbR passivierte Mandantenstamm ist bei der Realteilung einer Personengesellschaft Gewinn erhöhend aufzulösen.[5]

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