Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Verdeckte Einlagen sind Zuwendungen eines Vermögensvorteils in Form eines bilanzierungsfähigen Wirtschaftsguts seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.
2. Ein Mandantenstamm einer Steuerberatungskanzlei stellt ein von anderen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens unabhängiges, eigenständiges Wirtschaftsgut dar, das somit Gegenstand einer verdeckten Einlage sein kann.
3. Die Überlassung eines Wirtschaftsguts auf der Grundlage einer vertraglichen Nutzungsbefugnis begründet in aller Regel noch kein wirtschaftliches Eigentum.
4. Die Vereinbarung über die Überlassung des Mandantenstamms ist zivilrechtlich als Pachtverhältnis einzuordnen.
5. Ein Pachtzins kann auch in geldwerten Leistungen bestehen.
6. Wenn in einem Pachtvertrag kein ausdrückliches Kündigungsrecht vereinbart und die Pachtzeit nicht bestimmt ist, kann eine Kündigung für den Schluss eines Pachtjahres erfolgen.
7. Die Nutzungsdauer eines Mandantenstamms beträgt sechs bis zehn Jahre, wenn der oder die früheren Praxisinhaber in der erwerbenden Gesellschaft weiterhin entscheidenden persönlichen Einfluss ausüben.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 3, 7 Nr. 2, Abs. 6 S. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 584 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt –FA–) die Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft zu Recht als gewinnrealisierende verdeckte Einlage qualifiziert hat.
Der Kläger war im Jahr 2004 neben Frau B der „B … Steuerberatungsgesellschaft” mit Sitz in D, eingetragen im Partnerschaftsregister beim Amtsgericht E unte...