Bei der auf einem Datenträger gespeicherten Software "Filmmaterial" handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das in dem Datenträger verkörpert ist.[1] Das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte eines Filmherstellers[2] sind regelmäßig immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Eine Aktivierung der Herstellungskosten ist steuerrechtlich nicht zulässig. Hierzu gehört auch das Recht, den lizenzierten Film in einer anderen Sprache zu synchronisieren oder zu untertiteln und diese Filmversion zu verwerten.[3] Werden Filme in echter Auftragsproduktion für eine Fernsehanstalt hergestellt, gehören sie zum Umlaufvermögen mit der Folge, dass die Herstellungskosten zu aktivieren sind.[4]

Einem Nutzungsberechtigten kann das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten ausnahmsweise zuzurechnen sein, wenn der zivilrechtliche Eigentümer infolge der vertraglichen Vereinbarungen während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Daran fehlt es aber z. B., wenn der zivilrechtliche Eigentümer durch erfolgsabhängige Vergütungen während der gesamten Vertragslaufzeit weiterhin an Wertsteigerungen der Filmrechte beteiligt ist. Eine hinlänglich verlässliche Einschätzung der Wertentwicklung von Filmrechten ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertriebsvertrags allerdings regelmäßig nicht möglich. Daher können die für Leasingverträge entwickelten Grundsätze zur Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums nicht uneingeschränkt auf die Nutzungsüberlassung von Filmrechten übertragen werden.[5]

S. a. "Leistungsschutzrechte", "Urheberrechte/Verwertungsrechte" und "ZDF-Auftragsproduktionen".

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