Die Leistungsschutzrechte eines Filmherstellers sind regelmäßig immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, insbesondere dann, wenn Filme zur lizenzmäßig zeitlich und örtlich begrenzten Überlassung bestimmt sind. Anders bei einer echten Auftragsproduktion, bei der die Rechte aus § 94 UrhG zwar wie bei der unechten Auftragsproduktion in der Person des Produzenten entstehen, aber dazu bestimmt sind, alsbald und endgültig in einem einmaligen Akt auf den Auftraggeber überzugehen. Derartige Schutzrechte werden dem Umlaufvermögen zugeordnet.[1]

Zahlt ein Schallplattenhersteller an ausübende Künstler eine einheitliche Vergütung, durch die neben der (Mitwirkung bei der) Darbietung zugleich die Einwilligung der Künstler zur Aufnahme der Darbietung auf einen Tonträger sowie die Einwilligung zur Vervielfältigung des Tonträgers abgegolten wird, ist wegen Fehlens einer selbstständigen Bewertungsfähigkeit kein Teilbetrag dieser Vergütung als Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "erworbene Leistungsschutzrechte" zu bilanzieren;[2] s. a. "Tonträger".

S. a. "Filmrechte/Filmwerke" und "ZDF-Auftragsproduktionen".

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