Rz. 6

Im Vergleich zum konsultierten Stand der ESRS wurden der Europäischen Kommission i. R. d. ersten Satzes 12 Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt.[1] Die ESRS orientieren sich in ihrer Struktur grds. am 3-teiligen ESG-Konzept (Environment, Social, Governance). Diese branchenunabhängigen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind von allen großen Unternehmen, unabhängig einer Branchenzugehörigkeit, zu beachten:[2]

Abb. 2: Struktur des ersten Satzes der ESRS

 

Rz. 7

Zu den wichtigsten Änderungen im Vergleich zu den konsultierten Entwürfen der Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gehören:

  • Abänderung der in den Entwürfen vorgeschlagenen 3-Säulen-Struktur zur Vereinheitlichung mit der 4-Säulen-Struktur des TCFD Framework (Governance, Strategie, Risikomanagement, Messgrößen und Ziele), die die Grundlage der Vorschläge des International Sustainability Standards Board (ISSB) bilden.
  • Weitere Angleichung der ESRS an die Vorschläge des ISSB, einschl. der Terminologie für qualitative Merkmale, finanzielle Stakeholder (Investoren, Kreditgeber und Gläubiger) und finanzielle Wesentlichkeit.[3]
  • Wegfall der "rebuttable presumption", wonach zunächst alle in den ESRS enthaltenen Angaben als wesentlich zu erachten waren. Allerdings wird für einige Angaben in den ESRS (ESRS 2 "Allgemeine Angaben" und ESRS E1 "Klimawandel"; zusätzlich ESRS S1-1 bis S1-9 bei einer Unternehmensgröße von über 250 Mitarbeitenden) eine Angabepflicht eingeführt, unabhängig von Wesentlichkeitsüberlegungen (Rz 11 ff.).
  • Beibehaltung der Verweise auf die Zeithorizonte (kurz: bis zu 1Jahr, mittel: bis zu 5 Jahren, lang: mehr als 5 Jahre), diese sind aber nunmehr als Orientierungshilfe anstatt als spezifische Vorgabe zu verstehen.
  • Einstufung der Anwendungsleitlinien ("Application Guidance") in obligatorische Anwendungsanforderungen ("Application Requirements"), die einen integralen Bestandteil jedes ESRS bilden.
 

Rz. 8

Der erste Satz an Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung beinhaltet 2 Querschnittsstandards – den ESRS 1 und ESRS 2 – sowie 10 themenspezifische Standards. Die Querschnittsstandards enthalten mit dem ESRS 1 allgemeine Anforderungen zur Aufstellung und Darstellung der Nachhaltigkeitsberichte sowie dem ESRS 2 Berichtsanforderungen, die branchenunabhängig von allen großen Unternehmen anzuwenden sind. Die themenspezifischen ESRS konkretisieren wiederum die allgemeinen Vorgaben des ESRS 2. ESRS 2 und die themenspezifischen Standards weisen grds. nachfolgende Struktur auf:

  • Zielsetzung,
  • Interaktion mit anderen,[4]
  • Berichtsanforderungen,
  • Anhänge (A: Definitionen, B: Anwendungsvorgaben).[5]

Der weitere Aufbau der Struktur der Berichterstattung selbst ist in den Standards ebenfalls mehrgliedrig:

 
ESRS 2

Themenspezifische ESRS

(Umwelt, Soziales, Unternehmensführung)

Grundlage für die Erstellung

("Basis for preparation")
n/a

Unternehmensführung

("Governance")

ESRS 2 Allgemeine Angaben

("General disclosures")

Strategie

("Strategy")

Auswirkungs-, Risiko- & Chance-Management

("Impact, risk & opportunity management")
Impact, risk & opportunity management

Kennzahlen & Ziele

("Metrics & targets")
Metrics & targets

Tab. 1: Struktur der Berichterstattung von ESRS 2 und der themenspezifischen ESRS

[1] Von zuvor 13 Entwürfen wurde einer der beiden vorgeschlagenen Governance-Standards in den Standards ESRS 2 und G1 zusammengefasst.
[2] Vorbehaltlich der Annahme durch die EU-Kommission (Rz 5).
[3] Seit Angleichung der finanziellen Wesentlichkeit mit dem ISSB-Entwurf hat das ISSB inzwischen allerdings vorläufig beschlossen, seine Definition zu ändern und den Bezug auf den Unternehmenswert zu streichen.
[4] Nicht in ESRS 2 vorhanden.
[5] Zusätzlich sind in ESRS 2 weitere Anhänge vorhanden.

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