Rz. 1

Die konkrete Ausgestaltung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nach der verabschiedeten CSRD künftig in dedizierten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgen. Dazu ist vorgesehen, dass die EU-Kommission delegierte Rechtsakte auf Grundlage fachlicher Beratung durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erlässt. Dabei sind 3 verschiedene Arten von Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) zu unterscheiden:

Abb. 1: Architektur der ESRS

 

Rz. 2

Im September 2021 wurde auf der Webseite der EFRAG ein erster Prototyp für einen Standard veröffentlicht. Dieser Prototyp zur Klimaberichterstattung diente dazu, die Öffentlichkeit über den Stand der Arbeiten der EFRAG zu informieren und war nicht für Zwecke der öffentlichen Konsultation bestimmt.

 

Rz. 3

Auf Grundlage des Prototyps wurde im Fortgang von der Projekt-Taskforce der EFRAG ein erster Satz (branchenübergreifende Standards) entwickelt. Der erste Satz an Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ESRS bestand insgesamt aus 13 Entwürfen. Die Entwürfe wurden von der EFRAG im April 2022 veröffentlicht und mit einer Frist zur Stellungnahme bis Anfang August 2022 öffentlich konsultiert. In der Konsultationsfrist ergaben sich weit über 750 Stellungnahmen.[1]

 

Rz. 4

Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurden die konsultierten Entwürfe der Standards bereits im November 2022 durch das EFRAG Sustainability Reporting Board mit Unterstützung der EFRAG Technical Expert Group (TEG) genehmigt und der Europäischen Kommission am 22.11.2022 vorgelegt.

 

Rz. 5

Nach der CSRD ist vorgesehen, diesen ersten Satz an Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bis zum 30.6.2023 zu verabschieden.[2] Darüber hinaus werden weitere branchenspezifische Normen sowie Normen für KMUs entwickelt. Die erste zusätzliche Norm soll von der Europäischen Kommission spätestens am 30.6.2024 angenommen werden.

 
Hinweis

Obwohl der erste Satz an Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unter dem Vorbehalt der Annahme seitens der Europäischen Kommission steht und somit noch Änderungen erfahren kann, sollten sich Unternehmen zeitnah mit den Anforderungen aus den Standards vertraut machen sowie die weiteren Entwicklungen der Standards verfolgen.

[1] Vgl. exemplarisch Stellungnahme des IDW, www.idw.de/idw/idw-aktuell/idw-zu-den-standardentwuerfen-der-efrag-zum-nachhaltigkeitsreporting.html, abgerufen am 3.1.2023.
[2] Vgl. Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, Art. 29b zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU, ABl. EU v. 16.12.2022, L322/50.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge