Zusammenfassung

Der Beitrag gibt einen Überblick über die nunmehr finalen Entwürfe der künftigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die von der Projekt-Taskforce der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt wurden. Die endgültigen Standardentwürfe, die vom EFRAG Sustainability Reporting Board mit Unterstützung der EFRAG Technical Expert Group (TEG) genehmigt wurden, wurden der Europäischen Kommission am 22.11.2022 vorgelegt. Das Set an ESRS muss noch von der Europäischen Kommission bis spätestens 30.6.2023 angenommen werden.

1 Arbeitsauftrag der EFRAG

 

Rz. 1

Die konkrete Ausgestaltung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nach der verabschiedeten CSRD künftig in dedizierten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgen. Dazu ist vorgesehen, dass die EU-Kommission delegierte Rechtsakte auf Grundlage fachlicher Beratung durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erlässt. Dabei sind 3 verschiedene Arten von Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) zu unterscheiden:

Abb. 1: Architektur der ESRS

 

Rz. 2

Im September 2021 wurde auf der Webseite der EFRAG ein erster Prototyp für einen Standard veröffentlicht. Dieser Prototyp zur Klimaberichterstattung diente dazu, die Öffentlichkeit über den Stand der Arbeiten der EFRAG zu informieren und war nicht für Zwecke der öffentlichen Konsultation bestimmt.

 

Rz. 3

Auf Grundlage des Prototyps wurde im Fortgang von der Projekt-Taskforce der EFRAG ein erster Satz (branchenübergreifende Standards) entwickelt. Der erste Satz an Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ESRS bestand insgesamt aus 13 Entwürfen. Die Entwürfe wurden von der EFRAG im April 2022 veröffentlicht und mit einer Frist zur Stellungnahme bis Anfang August 2022 öffentlich konsultiert. In der Konsultationsfrist ergaben sich weit über 750 Stellungnahmen.[1]

 

Rz. 4

Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurden die konsultierten Entwürfe der Standards bereits im November 2022 durch das EFRAG Sustainability Reporting Board mit Unterstützung der EFRAG Technical Expert Group (TEG) genehmigt und der Europäischen Kommission am 22.11.2022 vorgelegt.

 

Rz. 5

Nach der CSRD ist vorgesehen, diesen ersten Satz an Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bis zum 30.6.2023 zu verabschieden.[2] Darüber hinaus werden weitere branchenspezifische Normen sowie Normen für KMUs entwickelt. Die erste zusätzliche Norm soll von der Europäischen Kommission spätestens am 30.6.2024 angenommen werden.

 
Hinweis

Obwohl der erste Satz an Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unter dem Vorbehalt der Annahme seitens der Europäischen Kommission steht und somit noch Änderungen erfahren kann, sollten sich Unternehmen zeitnah mit den Anforderungen aus den Standards vertraut machen sowie die weiteren Entwicklungen der Standards verfolgen.

[1] Vgl. exemplarisch Stellungnahme des IDW, www.idw.de/idw/idw-aktuell/idw-zu-den-standardentwuerfen-der-efrag-zum-nachhaltigkeitsreporting.html, abgerufen am 3.1.2023.
[2] Vgl. Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, Art. 29b zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU, ABl. EU v. 16.12.2022, L322/50.

2 Struktur und Aufbau des ersten Satzes der ESRS

 

Rz. 6

Im Vergleich zum konsultierten Stand der ESRS wurden der Europäischen Kommission i. R. d. ersten Satzes 12 Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt.[1] Die ESRS orientieren sich in ihrer Struktur grds. am 3-teiligen ESG-Konzept (Environment, Social, Governance). Diese branchenunabhängigen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind von allen großen Unternehmen, unabhängig einer Branchenzugehörigkeit, zu beachten:[2]

Abb. 2: Struktur des ersten Satzes der ESRS

 

Rz. 7

Zu den wichtigsten Änderungen im Vergleich zu den konsultierten Entwürfen der Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gehören:

  • Abänderung der in den Entwürfen vorgeschlagenen 3-Säulen-Struktur zur Vereinheitlichung mit der 4-Säulen-Struktur des TCFD Framework (Governance, Strategie, Risikomanagement, Messgrößen und Ziele), die die Grundlage der Vorschläge des International Sustainability Standards Board (ISSB) bilden.
  • Weitere Angleichung der ESRS an die Vorschläge des ISSB, einschl. der Terminologie für qualitative Merkmale, finanzielle Stakeholder (Investoren, Kreditgeber und Gläubiger) und finanzielle Wesentlichkeit.[3]
  • Wegfall der "rebuttable presumption", wonach zunächst alle in den ESRS enthaltenen Angaben als wesentlich zu erachten waren. Allerdings wird für einige Angaben in den ESRS (ESRS 2 "Allgemeine Angaben" und ESRS E1 "Klimawandel"; zusätzlich ESRS S1-1 bis S1-9 bei einer Unternehmensgröße von über 250 Mitarbeitenden) eine Angabepflicht eingeführt, unabhängig von Wesentlichkeitsüberlegungen (Rz 11 ff.).
  • Beibehaltung der Verweise auf die Zeithorizonte (kurz: bis zu 1Jahr, mittel: bi...

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