Rz. 79

Nach der verabschiedeten CSRD unterliegt die Nachhaltigkeitsberichterstattung einer materiellen Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer. Diese hat zunächst mit einer Prüfung zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit für das Prüfungsurteil zu erfolgen. Die verabschiedete CSRD enthält bereits Aussagen zur Ausweitung der Prüfungstiefe auf eine hinreichende Sicherheit ab 2028.[1]

 

Rz. 80

Bei Prüfungen zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit für das Prüfungsurteil werden Art und Umfang der Prüfungshandlungen so bestimmt, dass eine Beurteilung des Prüfungsgegenstands in Form einer Negativaussage erklärt werden kann. Bei Prüfungen mit hinreichender Sicherheit werden hingegen umfangreichere Prüfungshandlungen durchgeführt, um das Risiko auf ein Maß zu reduzieren, welches eine Beurteilung des Prüfungsgegenstands in Form einer Positivaussage ermöglicht. Ein uneingeschränktes Prüfungsurteil zur nichtfinanziellen Berichterstattung wäre bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit negativ formuliert ("Auf Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen und der erlangten Prüfungsnachweise sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, dass der nichtfinanzielle Bericht der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.202x nicht in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt worden ist."). Bei einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit wird die Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften bestätigt.[2]

 

Rz. 81

Im Prüfungsurteil muss der Abschlussprüfer u. a. den Prozess der Informationsgewinnung für den Nachhaltigkeitsbericht, die Einhaltung der Markierung der Nachhaltigkeitsinformationen nach dem ESEF-Format sowie die Prüfung der sog. 3 Taxonomie-Quoten aus Art. 8 der Taxonomie-Verordnung (§ 12) berücksichtigen.

 

Rz. 82

Eine Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers sieht die verabschiedete Richtlinie für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vor. 2 Mitgliedstaatenwahlrechte bieten die Möglichkeit, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts auch durch andere Wirtschaftsprüfer bzw. andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen durchgeführt werden kann.[3]

 

Rz. 83

Die verabschiedete CSRD sieht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zudem an Abschlussprüfer gem. Richtlinie 2006/43/EG gestellte gleichwertige Anforderungen für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen vor hinsichtlich der

  • Ausbildung und Eignung,
  • kontinuierlichen Fortbildung,
  • Qualitätssicherungssysteme,
  • Berufsgrundsätze,
  • Bestellung und Abberufung,
  • Untersuchungen und Sanktionen,
  • Organisation der Arbeit,
  • Meldung von Unregelmäßigkeiten.
 

Rz. 84

Bemerkenswert ist, dass vergleichbar zur künftigen Implementierung eines EU-Rahmenwerks für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch ein EU-Prüfungsstandard seitens der EU-Kommission durch einen delegierten Rechtsakt geschaffen werden soll.[4]

[1] Vgl. verabschiedete CSRD, 2006/43/EG, Art. 26a, ABl. EU v. 16.12.2022, L 322/69.
[2] Vgl. Borcherding/Freiberg/Skoluda, StuB 2021, S. 473.
[3] Vgl. verabschiedete CSRD, 2013/34/EU, Art. 34, ABl. EU v. 16.12.2022, L 322/56.
[4] So hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) im September 2022 einen Projektvorschlag für einen neuen übergreifenden Standard zur Nachhaltigkeitsprüfung genehmigt und daraufhin bereits mit der Entwicklung des internationalen Standards zur Nachhaltigkeitsprüfung ISSA 5000 "General Requirements for Sustainability Assurance Engagements" begonnen; vgl. www.iaasb.org/latest-our-projects, abgerufen am 3.1.2023.

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