Rz. 88

Die Grundsätze beschreiben, wie das Unternehmen bei der Umsetzung des Rahmenwerks vorgehen sollte.

 
Grundsätze Beispiele/Hinweise zur Umsetzung
1. Menschenrechtliche Berichterstattung im Unternehmenskontext verorten
  • Das Geschäftsmodell sollte dargestellt werden, um den Gesamtkontext besser einordnen zu können. Dazu gehören auch bspw. die Organisationsstruktur, die Governance, Strategie und geografische Lage.
  • Auf diese Informationen kann auch verwiesen werden, sollten sie an anderer Stelle öffentlich zugänglich sein (z. B. im Geschäftsbericht oder Nachhaltigkeitsbericht).
2. Mindestinformationsanforderungen erfüllen
  • Mindestanforderungen sind 8 übergeordnete Fragen aus Teil A und C sowie die Informationsanforderungen aus Teil B (Rz 90).
  • Diese Fragen sind von allen Unternehmen unabhängig vom Reifegrad/Umsetzungsstand in Bezug auf die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten zu beantworten.
3. Laufende Verbesserungen zeigen
  • Die Umsetzung der Anforderungen der UN Guiding Principles oder auch des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes brauchen Zeit. Es ist ein kontinuierlicher Prozess, und die Fortschritte sollten entsprechend in der Berichterstattung gezeigt werden.
  • Änderungen in der Geschäftstätigkeit, dem operativen Umfeld oder den Geschäftsbeziehungen können zu Veränderungen führen, die fortlaufend berücksichtigt werden müssen.
4. Fokus auf die Achtung der Menschenrechte legen
  • Fokus der Berichterstattung sollte auf dem 11. Leitprinzip der UN Guiding Principles beruhen, also der Vermeidung der Beeinträchtigung von Menschenrechten und der Adressierung von möglichen nachteiligen Auswirkungen.
  • Soziale Investitionen oder philanthropische Aktivitäten sind nicht unbedingt Teil der geforderten Berichterstattung.
5. Auf die schwerwiegendsten Beeinträchtigungen von Menschenrechten konzentrieren
  • Unternehmen sollten sich auf die potenziell und tatsächlich schwerwiegendsten Auswirkungen fokussieren.
  • Die Sichtweise ist dabei, dass es ein menschenrechtliches Risiko sein muss und nicht ein geschäftliches Risiko, wobei diese eng zusammenhängen.
6. Ausgewogene Beispiele aus relevanten Regionen anführen
  • Die Fragen des Rahmenwerks sollten möglichst mit konkreten Informationen, insbes. Beispielen beantwortet werden.
  • Die Beispiele sollten ausgewogen und repräsentativ sein und sich auf relevante Regionen und die schwerwiegendsten Menschenrechtsrisiken konzentrieren.
7. Das Fehlen wichtiger Angaben erklären
  • In Ausnahmefällen können geforderte Informationen vom Unternehmen nicht berichtet werden und müssen entsprechend begründet werden.
  • Gründe können bspw. Vertraulichkeit, gesetzliche Verbote oder das Fehlen von verlässlichen Informationen sein.

Tab. 3: Grundsätze der Berichterstattung[1]

[1] In Anlehnung an Shift & Mazars, UN Guiding Principles Reporting Framework with implementation guidance, 2015.

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