Von der Abgabepflicht nach § 24 KSVG wird nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht die Selbstvermarktung eines Künstlers erfasst. Wer also als Künstler seine Werke im eigenen Namen, für eigene Rechnung und ohne Zwischenschaltung einer Hilfe im Vertrieb veräußert, zahlt keine KSA. Die Grenze zur Fremdvermarktung ist aber schnell erreicht, weil das BSG die Anforderungen an eine Fremdvermarktung sehr gering hält (BSG Urteil vom 31.8.2000, Az. B 3 KR 27/99):

Zitat

Die Grenze zur Fremdvermarktung ist bereits dann überschritten, wenn sich der Künstler der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers bedient, der Organisationsformen zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern und Endabnehmern herstellen oder fördern und dadurch Kaufabschlüsse ermöglichen.

Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung nicht, dass der Verkauf eines Kunstwerks irgendwann nach der Ausstellung losgelöst von ihr stattfindet. Eine Fremdvermarktung liegt nur vor (BSG a. a. O.),

Zitat

(...) solange der Verkauf mit der vom Verein organisierten Ausstellung im Zusammenhang steht und der Künstler die Organisation des Verkaufs durch den Kunstverein nutzt. Indiz für die Funktion eines Kunstvereins als Kunsthändler ist vor allem eine Beteiligung am Verwertungserlös, etwa in Form einer beim Verkauf anfallenden Provision.

Wenn also kein Zusammenhang zwischen der Ausstellung und dem Kauf des Kunstwerks besteht, muss der Ausstellungsmacher keine KSA auf den Kaufpreis zahlen.

 

Beispiel

Ein Kunstverein veranstaltet eine Ausstellung mit Verkauf. Ein Interessent vereinbart mit einem ausstellenden Künstler einen Atelierbesuch. Nicht bei der Ausstellung selbst, sondern erst bei diesem Atelierbesuch kauft der Kunde dann ein Werk für 800 EUR. Das gezahlte Entgelt wäre vom Aussteller nur zu melden, wenn dieser Kauf im Zusammenhang stand mit der Ausstellung. Bei der Ausstellung wurde aber lediglich der Kontakt zwischen Künstler und Käufer geknüpft. Der Kauf selbst stand dagegen nicht im Zusammenhang mit der Ausstellung. Es handelt sich um eine Selbstvermarktung. Der Verein muss auf die Einnahme des Künstlers also keine KSA zahlen.

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