Zu den abgabepflichtigen Unternehmen gehören auch Kunstvereine, wenn sie als Galerie oder Kunsthandlung tätig werden. Das BSG hat sich in einer Reihe von Urteilen mit der Abgabepflicht dieser Vereine befasst. Gemeinsames Kennzeichen aller Fälle war, dass die Vereine Ausstellungen organisiert und die ausgestellten Werke auch verkauft hatten. Der Verkauf erfolgte im eigenen Namen des Vereins auf Rechnung des Künstlers (Kommission), aber auch im Namen und für Rechnung des jeweiligen Künstlers (also als dessen Vertreter) oder durch den Künstler für den Verein.

In allen Fällen, in denen die Vereine gegen die KSK geklagt hatten, bestätigte das BSG die Abgabepflicht der Vereine nach § 24 KSVG (Urteil vom 1.10.1991, Az. 3/12 RK 33/90):

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Soweit der Kläger Kunstwerke als Jahresgaben oder in den jährlich bis zu acht Wechselausstellungen verkauft, betreibt er Kunsthandel (...). Der Abgabepflicht steht nicht entgegen, dass der Kläger die Kunstwerke in Kommission, also im eigenen Namen und für fremde Rechnung, verkauft.

Das gilt gleichermaßen für einen Künstlerverein oder eine Produzentengalerie, in denen sich Künstler zur Vermarktung ihrer Werke zusammenschließen (BSG Urteil vom 1.10.1991, Az. 12 RK 13/91):

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Soweit ein solcher Künstlerverein als eingetragener Verein regelmäßig und planmäßig Kunstwerke seiner Mitglieder ausstellt und verkauft (...), betreibt er ebenfalls eine Galerie oder einen Kunsthandel und ist abgabepflichtiger Unternehmer.

Das BSG hat die Abgabepflicht eines Kunstvereins auch bejaht, wenn die Abwicklung der Verkäufe durch die Künstler selbst erfolgt und der Verein lediglich eine Provision auf den Verkaufspreis erhält (BSG Urteil vom 20.4.1994, Az. 3/12 RK 33/92):

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Der Abgabepflicht als Kunsthandel betreibendes Unternehmen steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin den Verkauf der ausgestellten Werke nicht auf eigene Rechnung oder als Kommissionär betreibt, sondern (...) die ausstellenden Künstler ihre Werke überwiegend selbst verkaufen, die Klägerin nur in wenigen Fällen als Vertreterin der Künstler tätig wird (...).

Die Abgabepflicht besteht auch, wenn der Kunstverein lediglich die Ausstellung ohne einen Verkauf veranstaltet. Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann kein Galerie- oder Kunsthandelsunternehmen vor, sondern die Darbietung künstlerischer Leistungen als Veranstalter nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG (BSG Urteil vom 31.8.2000, Az. B 3 KR 27/99). Im Ergebnis führt dies für das betroffene Unternehmen aber ebenso zur Abgabepflicht, nur nach einer anderen Ziffer des § 24 KSVG.

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