Wenn eine Künstleragentur jeweils eigene Verträge mit einem Künstler und einem Veranstalter abschließt, schuldet der Künstler seine Leistung rechtlich gesehen primär der Agentur (und nur sekundär dem Veranstalter), die Agentur schuldet dem Künstler das Honorar. Damit muss die Agentur, nicht der Veranstalter, dieses Honorar der KSK melden.

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