Rz. 55

In § 7 Abs. 2 LkSG werden Abhilfemaßnahmen beschrieben für den Fall einer Verletzung einer geschützten Menschenrechtsposition oder umweltbezogener Belange bei einem unmittelbaren Zulieferer. Wenn die in Rede stehende Verletzung durch das Unternehmen nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann, muss unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellt und umgesetzt werden. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten.

 

Rz. 56

Das zu erstellende Konzept soll insbes. Erwägungen beinhalten, ob ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung angezeigt ist. Des Weiteren sollen Brancheninitiativen und gemeinsame Aktionen von Branchenunternehmen in Betracht gezogen werden, um Einflussmöglichkeiten auf den verursachenden unmittelbaren Zulieferer zu erhöhen.

 
Hinweis

Hier wird sich zu gegebener Zeit die Frage stellen, ob derartige vom Gesetzgeber angeordnete Brancheninitiativen, die letztlich de facto in einer Abstimmung von Einkaufskonditionen münden, nicht massiven kartellrechtlichen Bedenken begegnen sollten.

 

Rz. 57

Sofern das Konzept keine substanziellen Erfolge zeitigt, werden Unternehmen prüfen müssen, ob sie die Geschäftsbeziehung zu einem problematischen Zulieferer ggf. vollständig beenden müssen. Im Hinblick auf den Abbruch von Geschäftsbeziehungen bestimmt § 7 Abs. 3 Nr. 1–3 LkSG, dass dieser nur dann geboten ist, wenn die Verletzung als sehr schwerwiegend zu qualifizieren ist, ferner die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt und schließlich dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.

Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist einmal jährlich sowie anlassbezogen zu überprüfen (§ 7 Abs. 4 LkSG).

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