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Sofern ein Unternehmen bei seiner Risikoanalyse ein Risiko identifiziert hat, ist es gem. § 6 Abs. 1 LkSG verpflichtet, unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen nach § 6 Abs. 24 LkSG zu implementieren. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem eigenen Geschäftsbereich und den unmittelbaren Zulieferern.

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