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Mittelbare Zulieferer definiert das Gesetz in § 2 Abs. 8 LkSG als "jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind". Im Hinblick auf mittelbare Zulieferer ist der Pflichtenkreis der Unternehmen deutlich reduziert. Hier verlangt § 9 Abs. 3 LkSG tatsächliche Anhaltspunkte, dass bei einem mittelbaren Zulieferer eine Verletzung einer geschützten Rechtsposition möglich ist. Es bedarf substantiierter Kenntnis, bevor anlassbezogen auch im Hinblick auf den mittelbaren Zulieferer Maßnahmen getroffen werden müssen.

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