Rz. 9

Ist ein Unternehmen verpflichtet, nichtfinanzielle Angaben nach Art. 19a oder Art. 29a der Richtlinie 2013/34/EU zu veröffentlichen (§ 9 Rz 1 ff.), hat es die von der Taxonomie-Verordnung geforderten Angaben in die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung aufzunehmen (siehe zu den detaillierten Angabeerfordernissen Rz 31 ff.).

 

Rz. 10

Für die ersten beiden klimabezogenen Umweltziele finden die Taxonomie-Verordnung und damit die entsprechenden nichtfinanziellen Angabepflichten für Veröffentlichungen von nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärungen ab dem 1.1.2022 Anwendung. Die Ausweitung auf die berichtspflichtigen Angaben zu den 4 weiteren Umweltzielen war planmäßig vorgesehen für Veröffentlichungen ab dem 1.1.2023. Aufgrund der noch ausstehenden Verabschiedung des delegierten Rechtsakts zu den weiteren 4 Umweltzielen durch die Kommission ist es jedoch zu einer Verschiebung gekommen (Rz 42 ff.). Die im Dezember 2022 von der EU-Kommission veröffentlichten FAQs zu Art. 8 bekräftigen, dass für das Jahr 2023 keine Verpflichtung zur Berichterstattung zu Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität bzgl. der weiteren 4 Umweltziele zu erwarten ist.[1]

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