Mit BMF-Schreiben v. 26.2.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002) wird Steuerpflichtigen für Gewinnermittlungen in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, die Möglichkeit eröffnet (steuerliches Wahlrecht), für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Computerhardware (einschließlich der dazugehörigen Peripheriegeräte) sowie von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen. Folglich können die Anschaffungs-/Herstellungskosten für derartige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sofort (d. h. vollständig) aufwandswirksam erfasst werden (sog. Digi-AfA). Diese Möglichkeit bezieht sich auch auf vor dem 1.1.2021 angeschaffte bzw. hergestellte und noch nicht vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter dieser Art.

Handelsrechtlich ist die Digi-AfA nicht zulässig (siehe hierzu IDW Life 2021, S. 347 sowie Frage 2.3.15 in IDW, Fachlicher Hinweis, Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung, Teil 3, 5. Update, April 2021), da für die Bemessung planmäßiger Abschreibungen von zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens deren voraussichtliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen ist (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Ausschlaggebend sind jeweils die Verhältnisse im konkreten Betrieb. Kann und soll der betreffende Vermögensgegenstand voraussichtlich länger als ein Jahr betrieblich genutzt werden, verbietet sich die Sofortabschreibung in Form der Digi-AfA in der Handelsbilanz.

Die Zugrundelegung einer tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr in der Handelsbilanz führt nach Auffassung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB; siehe hierzu IDW Life 2021, S. 347) indes nicht dazu, dass über den Grundsatz der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG) die steuerliche Möglichkeit der Zugrundelegung einer fiktiven betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer "ins Leere" läuft. Dem sog. steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG, wonach die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB unter dem Vorbehalt der Wahl eines anderen Ansatzes i. R. d. Ausübung eines (allein) steuerlichen Wahlrechts steht, sind nach Ansicht der Finanzverwaltung auch steuerliche Wahlrechte zu subsumieren, die sich (nur) aus einem BMF-Schreiben ergeben. Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts zur Digi-AfA in der Steuerbilanz kann es insoweit zu entsprechenden (temporären) Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und in der Folge ggf. zur Notwendigkeit der Bildung (passiver) latenter Steuern in der Handelsbilanz kommen.

Nur in (Ausnahme-)Fällen, in denen die betriebsindividuelle Nutzungsdauer der Hardware und/oder Software tatsächlich nur ein Jahr beträgt, kann eine vollständige Sofortabschreibung – wie im BMF-Schreiben vorgesehen – auch handelsrechtlich zulässig sein.

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Sofortabschreibung bzw. sofortigen aufwandswirksamen Verrechnung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) auch für die Handelsbilanz.

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