Nach dem FG München qualifiziert sich das Nutzungsrecht an der Software als ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut. Indes stehen der Aktivierung des Nutzungsrechts an der Software die Grundsätze zur (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge