Die Bilanzierung der seit bereits ca. 15 Jahren bestehenden (europäischen) Emissionsberechtigungen nach dem TEHG für Unternehmen, die Treibhausgase emittieren, bestimmt sich nach IDW RS HFA 15. Auch für die Bilanzierung der seit 2021 in Erscheinung tretenden (nationalen) Brennstoffemissionszertifikate nach dem BEHG, für Unternehmen, die Brennstoffe in Verkehr bringen, sind – aufgrund ihrer Vergleichbarkeit mit den bislang schon bestehenden Emissionsberechtigungen – die Erwägungen des IDW RS HFA 15 grundsätzlich anwendbar. Dagegen bestehen für die Bilanzierung von Grünstromzertifikaten (deutsche Herkunftsnachweise) bislang keine gesonderten Regelungen. Hierbei ist insbesondere zu unterscheiden, ob es sich beim Bilanzierenden um Anlagenbetreiber/Stromproduzenten, um Energieversorger/Händler oder um Stromverbraucher handelt.

 
Praxis-Tipp

Literaturtipp

Brüggemann/Polster, Die Bilanzierung von Emissions- und Grünstromzertifikaten und deren Bedeutung in der nicht-finanziellen Berichterstattung, DB 2021, S. 1077 ff.

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