Rz. 21
Gem. § 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB (Gesamtkostenverfahren) bzw. gem. § 275 Abs. 3 Nr. 12 HGB (Umsatzkostenverfahren) sind in der Gewinn- und Verlustrechnung "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" gesondert auszuweisen.[1] Dieser Posten enthält sämtliche Beträge, die für aufgenommenes Fremdkapital zu entrichten sind, seien es Aufwendungen für die Beschaffung, für die Rückzahlung oder Aufwendungen während der Laufzeit.[2] Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267a HGB haben zudem das Wahlrecht, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, wobei hier der Posten "sonstige Aufwendungen" (§ 275 Abs. 5 Nr. 6 HGB) einschlägig ist, der auch den Posten "Zinsen und ähnlichen Aufwendungen" umfasst.[3]
Rz. 22
Als Zinsaufwendungen kommen v. a. in Betracht:[4]
- Zinsen für aufgenommene Kredite jedweder Art (hier im Speziellen: Zinsen für Fremdkapital, die nicht aktiviert wurden);
- Diskontbeträge für Wechsel und Schecks;
- Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen gem. §§ 233a und 234 AO;
- Provisionen für Kreditüberziehungen, Kreditbereitstellungen oder Bürgschaften, Verwaltungskostenbeiträge, Vermittlungsprovisionen und andere Nebenkosten;
- Abschreibungen auf ein aktiviertes Disagio (Damnum) bzw. Aufwendungen bei dessen Nichtaktivierung (Wahlrecht des § 250 Abs. 3 HGB);
- Aufwendungen aus der Aufzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten (§ 277 Abs. 5 Satz 1 HGB);
- Zinsanteile in Leasingraten bei subjektiver Zurechnung des Leasinggegenstands zum Leasingnehmer (bestimmte Fälle des Finance-Leasing);[5] dabei findet in der Praxis die Aufteilung der Leasingrate in einen Zins- und in einen Tilgungsanteil mittels der sogenannten Zinsstaffelmethode statt.[6]
Rz. 23
Nicht unter diesen Posten fallen dagegen Kundenskonti oder Kosten des Zahlungsverkehrs (z. B. Kontoführungsgebühren).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen