(1) 1Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Wertpapierinstitutsgruppen, Wertpapierinstitute, die in einem anderen Vertragsstaat Wertpapierdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit den anderen zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zusammen. 2Vorbehaltlich der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen alle [Bis 29.12.2023: zweckdienlichen und grundlegenden ] [1]Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 3 [Bis 29.12.2023: Grundlegende ] [2]Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle weitergegeben werden. [Bis 29.12.2023: 4Als grundlegend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Wertpapierinstituts in dem betreffenden Vertragsstaat haben können.] [3] 4Hierzu gehören insbesondere Informationen über

 

1.

die rechtliche und organisatorische Verwaltungs- und Eigentumsstruktur sowie die Grundlagen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Wertpapierinstituts oder der in Satz 1 genannten Gruppe, einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutenden Zweigniederlassungen der Gruppe, sowie die Ermittlung der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stelle,

 

2.

die Einhaltung der Kapitalanforderungen durch das Wertpapierinstitut,

 

3.

die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des Konzentrationsrisikos und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung des Wertpapierinstituts,

 

4.

die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen des Wertpapierinstituts,

 

5.

von dem Wertpapierinstitut ausgehende Schwierigkeiten und Risiken hinsichtlich des Einleger- und Anlegerschutzes,

 

6.

Erkenntnisse, die aus Gründen für die Finanzstabilität von Relevanz sind oder werden könnten,

 

7.

alle anderen relevanten Faktoren, die das von einem Wertpapierinstitut ausgehende Risiko beeinflussen können.

 

(2) 1Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maßnahmen anordnen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der Schwierigkeiten und Risiken notwendig sind, die der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 bis 7 mitgeteilt werden. 2Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle erläutern ihr Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank, in welcher Weise sie die bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt haben.

 

(3) 1Die zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank um Zusammenarbeit bei der Bearbeitung der nach Absatz 1 übermittelten Informationen ersuchen. 2Die Bundesanstalt und die Bundesbank können von allen nach diesem Gesetz bestehenden Befugnissen Gebrauch machen, um einem Ersuchen nachzukommen.

 

(4) Sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen und Erkenntnissen der Ansicht, dass die zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen haben, um den von ihnen gestellten Informationsersuchen nachzukommen, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der jeweils zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden, gegenüber denen Dienstleistungen erbracht werden, oder zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems ergreifen.

 

(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können, sofern ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat, diesen Sachverhalt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorlegen.

 

(6) 1Die Bundesanstalt kann Bediensteten der zuständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle des Herkunftsvertragsstaates auf Ersuchen die Teilnahme an den von der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen in Zweigniederlassungen von Wertpapierinstituten gestatten, die im Herkunftsvertragsstaat der ersuchenden zuständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle zugelassen sind. 2Nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt sind die ersuchenden zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen befugt, selbst oder durch ihre Beauftragten die Informationen, die nach Absatz 1 übermittelt wurden, vor Ort zu prüfen und Zugang zu der Zweigniederlassung zu erhalten.

 

(7) 1Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten zuständiger ausländischer Stellen im Sinne des Absatzes 6 verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffend...

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