Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Lediglich die Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, die in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz zu § 12 Abs. 2 UStG aufgeführt sind, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.

 
Hinweis

Kein Nullsteuersatz bei der Vermietung einer Photovoltaikanlage

Zum 1.1.2023 ist für die Lieferung und die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen gegenüber dem Betreiber der Anlage in § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz gesetzlich geregelt worden. Die Vermietung (Leasing) von Photovoltaikanlagen fällt aber nicht unter die Regelung des Nullsteuersatzes.

Zur Bemessungsgrundlage gehört alles, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll.[3]

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