Beinhaltet eine Antragsschrift mehrere voneinander abgrenzbare Sachverhalte und werden zu jedem Sachverhalt konkrete Rechtsfragen gestellt, handelt es sich um mehrere Anträge auf Erteilung der verbindlichen Auskunft, die in einem Schriftsatz zusammengefasst sind. Lt. FG München erfolgt eine mehrfache Festsetzung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft bei geplanter Übertragung von Grundbesitz auf eine noch zu gründende GmbH & Co. KG und anschließender schenkweiser Übertragung der GmbH- und KG-Anteile auf eine ebenfalls noch zu gründende Familienstiftung.[1]

Der BFH muss klären, ob im Rahmen von mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahmen eines Konzerns insgesamt nur ein einheitlicher Sachverhalt i. S. des § 1 Abs. 2 StAuskV vorliegt, sodass gem. § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festzusetzen ist, obwohl sich die Rechtsfragen auf einzelne Übertragungen und unterschiedliche Gesellschaften beziehen.[2]

Offen ist auch, wie die Gebühr für eine verbindliche Auskunft in Umwandlungsfällen (aufeinander folgende Einbringungen) zu berechnen ist. Das erstinstanzliche FG ist davon ausgegangen, dass – wenn eine einheitliche Gebühr für mehrere Antragsteller festzusetzen ist –, die Gegenstandwerte aller gestellten Anträge zusammenzurechnen sind.[3]

[2] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.6.2022, 9 K 9085/21, Revision eingelegt, Az. beim BFH II R 40/22.

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