Nach der (strittigen) Auffassung der Finanzverwaltung kann über unentgeltliche Wertabgaben nicht mit einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis abgerechnet werden.[1] Die vom Zuwendenden für die Wertabgabe geschuldete Umsatzsteuer kann deshalb vom Empfänger auch dann nicht als Vorsteuer abgezogen werden, wenn er als Unternehmer den zugewendeten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnet.

 
Praxis-Tipp

Keine unentgeltliche Zuwendung an (vorsteuerabzugsberechtigte) Empfänger

Eine unentgeltliche Zuwendung – insbesondere zwischen Angehörigen – sollte vermieden werden, wenn der Empfänger der Zuwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 
Praxis-Beispiel

Schenkung an Ehefrau

Autohändler U schenkt seiner Ehefrau einen Pkw, den diese anschließend für das von ihr selbstständig betriebene Unternehmen nutzt.

Da für diese nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG steuerbare Wertabgabe keine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gestellt werden darf, hat die Ehefrau keinen Vorsteuerabzug. Dagegen wäre der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn U von seiner Ehefrau ein Entgelt verlangen würde.

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