Leitsatz

Überweisen Schuldner der GmbH zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten Geld auf das private Konto des Gesellschafters der GmbH, liegt eine vGA auch dann vor, wenn der Gesellschafter in der Folge von seinem privaten Konto an die GmbH gerichtete Rechnungen begleicht und die Zahlungsvorgänge in der Buchhaltung der GmbH erfasst werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter in Bezug auf die dem privaten Bankkonto gutgeschriebenen Beträge fehlt, so dass die Verwendung der Gelder im Belieben des Gesellschafters steht.

 

Sachverhalt

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Firma Y mehrere ihr von der X GmbH in Rechnung gestellte Beträge i.H.v. insgesamt 65.000 EUR nicht auf das in den Rechnungen angegebene Konto der X GmbH bei der A-Bank, sondern auf das Konto des Klägers bei der B-Bank überwiesen hatte. Der Prüfer hat diese Zahlungseingänge auf dem Privatkonto des Klägers als vGA bewertet. Ferner stellte der Prüfer fest, dass von dem genannten Konto des Klägers umgekehrt auch an die X GmbH gerichtete Rechnungen von Lieferanten usw. bezahlt worden waren. Diese Zahlungen bewertete der Prüfer als verdeckte Einlagen. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass er schon seit Jahren ordnungsgemäß über das intern als "Kasse" bezeichnete Verrechnungskonto gebucht habe und dies lediglich aus Zeitgründen erfolgt sei.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Eine vGA liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Dass der Kläger von seinem privaten Konto auch an die X GmbH gerichtete Rechnungen beglichen hat und dass die verschiedenen Zahlungsvorgänge in der Buchhaltung der GmbH erfasst wurden, vermag an der Rechtsfolge der vGA nichts zu ändern. Dies ergibt sich daraus, dass es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Kläger in Bezug auf die auf dem privaten B-Bankkonto gutgeschriebenen Beträge fehlt mit der Folge, dass deren Verwendung letztlich im Belieben des Klägers stand. Diese Rechtsfolge ergibt sich im Übrigen auch dann, wenn die Überweisungen auf das private Konto des Klägers ohne eine Anweisung der X GmbH erfolgt wären, da in diesem Fall die X GmbH vom Kläger die unverzügliche Weiterleitung der gutgeschriebenen Beträge auf ihr eigenes Konto bei der A-Bank hätte verlangen müssen.

 

Hinweis

Das Urteil überrascht nicht, da es dem Gesetzeswortlaut, der ständigen Rechtsprechung des BFH sowie der Verwaltungsmeinung entspricht. Nichtsdestotrotz treten ähnlich gelagerte Fälle immer wieder in der beruflichen Praxis auf, da Mandaten vielfach die immense Bedeutung des Trennungsprinzips bei Kapitalgesellschaften sowie die Notwendigkeit der Einhaltung formaler Vorschriften unterschätzen. Eine vGA lässt sich in ähnlichen Fällen beispielsweise durch ein im Vorhinein vertraglich vereinbartes und verzinstes Gesellschafterverrechnungskonto vermeiden.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2012, 4 K 3064/10

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