Entscheidungsstichwort (Thema)

Überweisung eines Schuldners einer GmbH auf das private Konto des Gesellschafters ist. Trotz anschließender Weiterleitung der Beträge (ohne vertragliche Vereinbarung) an die GmbH. eine vGA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Überweisen Schuldner der GmbH zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten Geld auf das private Konto des Gesellschafters der GmbH, liegt eine vGA auch dann vor, wenn der Gesellschafter in der Folge von seinem privaten Konto an die GmbH gerichtete Rechnungen begleicht und die Zahlungsvorgänge in der Buchhaltung der GmbH erfasst werden.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter in Bezug auf die dem privaten Bankkonto gutgeschriebenen Beträge fehlt, so dass die Verwendung der Gelder im Belieben des Gesellschafters steht.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.2014; Aktenzeichen VIII R 11/12)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2010 wird geändert und die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen unverändert mit 29.651 Euro, die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung mit 2 Euro und die übrigen Besteuerungsgrundlagen entsprechend der im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens beim Beklagten eingereichten Einkommensteuerklärung angesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl) zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Kläger (Kl) angenommen hat.

Die Kl sind Eheleute, die für das Streitjahr (2005) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Der Kl war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH. Die Klägerin (Klin) war im Streitjahr als Altenpflegerin nichtselbständig tätig und erzielte einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 23.842 EUR.

Im April 2007 wurde bei der X GmbH mit einer Betriebsprüfung begonnen, die u.a. die Körperschaftsteuer (KSt) für die Jahre 2003 bis 2005 zum Gegenstand hatte. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die spanische Firma Y in den Monaten November und Dezember 2005 mehrere ihr von der X GmbH in Rechnung gestellte Beträge in Höhe von insgesamt 64.986 EUR nicht auf das in den Rechnungen angegebene Konto der X GmbH bei der A-Bank, sondern auf das gemeinsame Konto Nr. 111… der Kl bei der B-Bank überwiesen hatte. Im geänderten Prüfungsbericht vom 24. November 2009 gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die genannten Zahlungseingänge auf dem Privatkonto der Kl als vGA in Höhe von 64.986 EUR an den Kl zu bewerten seien. In Tz. 30, Buchst. b) des genannten Prüfungsberichts begründete er die Annahme einer vGA wie folgt:

„Zahlungen Y

Im November und Dezember 2005 erfolgten Zahlungseingänge auf dem privaten Bankkonto von Herrn O (Kl). Diese Zahlungseingänge wurden als Bareinzahlungen in der Kasse verbucht, obwohl die Einzahlungen in die Kasse nicht erfolgten. Da die Zahlungseingänge ohne rechtlichen Grund auf dem privaten Bankkonto verblieben, waren diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 3 KStG anzusetzen.”

Ferner stellte der Prüfer fest, dass von dem genannten Konto der Kl bei der B-Bank umgekehrt auch an die X GmbH gerichtete Rechnungen von Lieferanten usw. bezahlt worden waren. Diese Zahlungen vom Konto der Kl zugunsten der GmbH bewertete der Prüfer als verdeckte Einlagen des Kl. In Tz. 31 des Prüfungsberichts vom 24. November 2009 führte er diesbezüglich Folgendes aus:

Einlagen, die das Nennkapital nicht erhöht haben

2005

Wert vor Prüfung

0.00 Euro

Wert lt. Prüfung

37.604,00 Euro

Differenz

37.604,00 Euro

Ab dem 04.11.2005 (erster Zahlungseingang von betrieblichen Erträgen auf dem privaten Bankkonto) wurden Barauszahlungen aus der Kasse verbucht, obwohl auf Grund des tatsächlichen Kassenbestands diese nicht möglich waren. Die gebuchten Auszahlungen erfolgten somit vom privaten Bankkonto (Hinweis auf Tz. 19). Es handelt sich somit um verdeckte Einlagen, die den Gewinn mindern. Diese verdeckten Einlagen erhöhen die Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters.”

In der in Bezug genommenen Tz. 19 führte der Prüfer Folgendes aus:

„Kasse

31.12.2005

Wert vor Prüfung

27.381,59 Euro

Wert lt. Prüfung

0,00 Euro

Differenz

-27.381,59 Euro

Im November und Dezember 2005 erfolgten Zahlungseingänge auf dem privaten Bankkonto von Herrn O (Kl). Diese Zahlungseingänge wurden als Bareinzahlungen in der Kasse verbucht, obwohl die Einzahlungen in die Kasse nicht erfolgten. Ebenso wurden ab dem 04.11.2005 (erster Zahlungseingang auf privatem Bankkonto) Barauszahlungen aus der Kasse verbucht, obwohl auf Grund des tatsächlichen Kassenbestands diese nicht möglich waren. Die gebuchten Auszahlungen erfolgten somit vom privaten Bankkonto.

Der Kassenbestand zum 31.12.2005 war deshalb mit 0,00 EUR anzusetzen. Weiter...

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