Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA bei Darlehensgewährung durch GmbH. Änderung der Einkommensteuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erwirbt der Gesellschafter mit Mitteln der GmbH ein Grundstück, liegt eine vGA vor, wenn er von Anfang an nicht ernstlich bestrebt war, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen, und deshalb davon auszugehen ist, dass eine Rückzahlungsverpflichtung von vornherein nicht begründet werden sollte. Im Streitfall wurden keine nennenswerten Tilgungen geleistet, sondern es im Gegenteil hingenommen, dass seine Darlehensschuld durch die Belastung des Darlehens-/ Verrechnungkontos mit den fälligen Zinsen weiter angestiegen ist. Tilgungsmöglichkeiten (z. B aus dem Gewinn des Einzelunternehmens) wurden nicht genutzt.

2. Wird bei einer verdeckten Gewinnausschüttung die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Gesellschafters auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt, ist unerheblich, ob diese auch auf § 32a Abs. 1 KStG gestützt werden könnte.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 164 Abs. 2 S. 1; KStG § 32a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.2014; Aktenzeichen VIII R 32/12)

BFH (Urteil vom 21.10.2014; Aktenzeichen VIII R 32/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Zahlung des Kaufpreises für ein vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erworbenes Grundstück durch die GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) oder als Darlehen der GmbH an den Gesellschafter zu beurteilen ist.

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2003) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Der Kl war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH, die auf dem Gebiet des Maschinenbaus tätig ist. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhielt der Kl von der GmbH keine Vergütung. Die Klägerin (Klin) war im Streitjahr als Altenpflegerin nichtselbständig tätig. Ihr Bruttoarbeitslohn betrug im Streitjahr ausweislich der mit der ESt-Erklärung vorgelegten Lohnsteuer(LSt)-Karte 19.241,97 EUR.

Zu den Kunden der X GmbH gehörte u.a. die Behörde A. Im Jahr 2000 bestellte diese bei der X GmbH 200 Zündspulen zum Selbstkostenrichtpreis von 1.528,62 EUR pro Stück. Selbstkostenrichtpreise sind nach der einschlägigen Vorschrift später in Selbstkostenfestpreise umzuwandeln. Die X GmbH nahm das Angebot an und lieferte vereinbarungsgemäß die bestellten Zündspulen. Im Laufe des Jahres 2004 vereinbarten die Behörde A und die X GmbH die Lieferung von 350 weiteren Zündspulen. Nach erfolgter Lieferung dieser Zündspulen kam es zwischen der Behörde A und der X GmbH zu einem Streit über die Höhe des für die Zündspulen zu zahlenden Preises. Während die X GmbH die Auffassung vertrat, es sei ein bestimmter Selbstkostenfestpreis vereinbart worden, vertrat die Behörde A die Auffassung, man habe sich auf einen bestimmten Selbskostenrichtpreis geeinigt. Mit Urteil vom 14. Dezember 2005 (Anlagenband II, Anlage 1) wies das Landgericht (LG) B eine Klage der X GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch die Behörde A), mit der nach teilweiser Rücknahme der Klage noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 293.599,11 EUR nebst Zinsen begehrt wurde, als „zur Zeit unbegründet” ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das LG B aus, der Werklohnanspruch der X GmbH sei zur Zeit nicht fällig, da die Parteien einen Selbskostenrichtpreis vereinbart hätten und das danach erforderliche Preisprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auf die Frage, ob und ggf. mit welchem Ergebnis das Prüfungsverfahren inzwischen abgeschlossen worden sei, trugen die Kl mit Schriftsatz vom 31. Januar 2012 (Bl. 98 f. der Finanzgerichts(FG)-Akten) vor, es sei „nicht mehr geplant, Geschäfte mit irgend einer öffentlichen Einrichtung in Deutschland zu tätigen”; die X GmbH arbeite nur noch exportorientiert.

Mit Kaufvertrag vom 26. April 2001 (Allg. Akten, Fach „C-Straße 1, Z”) erwarb der Kl zum Kaufpreis von 620.000 DM das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück C-Straße 1 in Z. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte in zwei Raten in Höhe von 200.000 DM und 420.000 DM mit zwei von der X GmbH ausgestellten Verrechnungsschecks. Die genannten Schecks wurden ausweislich der Kontoauszüge (Bl. 34 und 35 der EStAkten für das Jahr 2001) am 22. Mai 2001 bzw. 02. Juli 2001 einem Konto der X GmbH bei der E Bank belastet. Im Anschluss an den Erwerb führte der Kl am Gebäude C-Straße 1 Um- bzw. Ausbauarbeiten durch.

Mit Mietvertrag vom 30. Mai 2001 (Bl. 24 der ESt-Akten für das Jahr 2001) vermietete der Kl eine „Gewerbeeinheit im EG des Hauses C-Straße 1 in Z”, die laut Mietvertrag zwei Büroräume und ein sep. zugängliches WC mit insgesamt 48 m² sowie einen Lagerraum (sep. Garage) mit 18 m² umfasste, an die X GmbH. Das Mietverhältnis begann am 01. Juni 2001. Die monatliche Miete betrug 343 EUR und war „jährlich im Nachhinein” zu zahlen. In einer Anlage zur ESt-Er...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge