OFD Münster, Verfügung v. 21.7.2000, S 2600 - 18 - St 13 -31/S 2000 - 9 - St 22 - 31

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14.7.2000 dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) zugestimmt.

Die aktuelle Gesetzesfassung ergibt sich einerseits aus dem Gesetzentwurf, den der Bundestag am 18.5.2000 auf Grund der Empfehlungen des Finanzausschusses beschlossen hat sowie aus der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 4.7.2000.

Diese Gesetzesfassung wird voraussichtlich im Rahmen eines Ergänzungsgesetzes dahingehend vervollständigt, dass:

  • die Wiedereinführung des halben Steuersatzes für Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben
  • eine weitere Absenkung des Spitzensteuersatzes der Einkommensteuer um einen Prozentpunkt auf 42 % ab 2005

erfolgt.

 

I. Grundzüge der Neuregelungen

Grob zusammengefasst ergeben sich folgende Änderungen:

 

1. Einkommensteuer

Der Eingangssatz von ursprünglich 25,9 % in 1998 reduziert sich auf 15 % im Jahr 2005 und der Spitzensteuersatz wird stufenweise von zurzeit 53 % auf 43 % (beabsichtigt: 42 %, s.o.) abgesenkt. Der Tarifverlauf wird gemildert. Der Grundfreibetrag erhöht sich von 12.300 DM in 1998 auf etwa 15.000 DM in 2005. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im z.v.E. enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, um das 1,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages.

 

2. Körperschaftsteuer

Das bisherige Körperschaftsteuersystem wird durch die Einführung eines einheitlichen, definitiven Körperschaftsteuersatzes und die Ersetzung des Anrechnungsverfahrens durch das sog. Halbeinkünfteverfahren grundlegend reformiert.

Danach werden auf der Ebene der Körperschaften sowohl thesaurierte als auch ausgeschüttete Gewinne mit einem einheitlichen definitiven Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25 % belastet. Die Gesamtsteuerlast bei Körperschaften beträgt künftig inklusive Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag etwa 39 %.

Das umfangreiche Gliederungsverfahren des verwendbaren Eigenkapitals entfällt zukünftig ebenso wie das komplizierte Bescheinigungsverfahren.

 

3. Halbeinkünfteverfahren

Auf der Ebene der Anteilseigner sind als Konsequenz des Halbeinkünfteverfahrens ab 2002 lediglich die Hälfte z.B. der Einnahmen aus Dividenden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

 

II. Die wesentlichen Einzeländerungen

1. EStG (Regelungen gem. Art. 1 StSenkG)

§ 3 Nr. 40 Neue Befreiungsvorschrift im Zusammenhang mit der Einführung des sog. „Halbeinkünfteverfahrens”:
Zukünftig werden die Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (insbesondere Dividenden) nur noch zur Hälfte erfasst.
Werden Anteile an Körperschaften im Betriebsvermögen gehalten, sind die Veräußerungspreise künftig nur zur Hälfte zu erfassen. Gleiches gilt bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG.
§ 3 c Abzüge, die im Zusammenhang mit Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG stehen, dürfen korrespondierend ebenfalls nur noch zur Hälfte erfolgen.
§ 6 Abs. 5 Satz 3 Die durch das StEntlG 1999/2002 eingeführte zwingende Aufdeckung der stillen Reserven bei bestimmten Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern im Bereich von Mitunternehmerschaften ist nur noch vorgesehen, soweit sich durch die Übertragung der Anteil einer Körperschaft, Vermögensvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar erhöht.
Die Gesetzesänderung nimmt im Grundsatz die Regelungen des „Mitunternehmererlasses” wieder auf, berücksichtigt jedoch die Änderungen und Missbrauchsmöglichkeiten durch die Einführung des sog. „Halbeinkünfteverfahrens” (vgl. § 3 Nr. 40 EStG).
Die Änderungen sind erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2000 stattfinden § 52 Abs. 16 a EStG).
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Der Höchstsatz der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter reduziert sich auf das Doppelte des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Betrages, maximal 20 %.
Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 21 a EStG für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind.
§ 7 Abs. 4 Der AfA-Satz für Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, wird von 4 % auf 3 % herabgesetzt.
Die Änderung betrifft Fälle mit Herstellungsbeginn in 2001 bzw. Erwerb auf Grund eines nach dem 31.12.2000 geschlossenen Vertrages
§ 7 g Abs. 3 Die maximal zulässige Höhe einer sog. „Ansparabschreibung” wird auf 40 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten begrenzt (bisher 50 %).
Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2000 beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt gebildete Rücklagen sind von der Neuregelung nicht betroffen § 52 Abs. 23 EStG).
§ 16 Abs. 4 Der Freibetrag von 60.000 DM erhöht sich auf 100.000 DM und gilt für Veräußerungen/Realteilungen, die nach dem 31.12.2000 erfolgen § 52 Abs. 34 EStG).
§ 17 Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschafte...

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